Einzig der Senderichtung 155° könne ein Bezug zum Antennenstandort zugesprochen werden. Aber dort befänden sich Schulen und Kindergärten, welche einem besonderen Schutz unterstehen würden und gemäss den Anstandsregeln der Technik gemieden werden sollten, selbst dann, wenn dort die Strahlungswerte eingehalten seien. Der Bezug zur Wohnzone, in welcher sich der geplante Antennenstandort befinde, sei nur zu 30% gegeben. Im Übrigen würden sich die erstellten Netzabdeckungskarten für eine Beurteilung der Zonenkonformität als © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte