In diesem Punkt habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend geklärt. Die Beschwerdeführenden hätten in den vorinstanzlichen Verfahren Alternativstandorte auf der Hochspannungsleitung bezeichnet (act. G 6 Ziff. 34-37 mit Hinweis auf Beilage 5). Die Senderichtung 260° sei ganz klar für die Westumfahrung der Ortschaft X. bestimmt und habe zum geplanten Antennenstandort keinen Bezug. Die Senderichtung 355° sei für die Hauptverkehrsachse in Richtung Y. bestimmt und habe ebenfalls keinen Bezug zum geplanten Antennenstandort. Einzig der Senderichtung 155° könne ein Bezug zum Antennenstandort zugesprochen werden.