31-33 mit Kartenausschnitt, Beilage 4). Erfahrungsgemäss werde die Installation von grossen Mobilfunkanlagen in reinen Wohngebieten von Teilen der Bevölkerung zu Recht als Bedrohung bzw. Beeinträchtigung der Wohnqualität empfunden. Der angefochtene Entscheid verletze das Anliegen der Betroffenen nach einer guten Wohnqualität, und es seien auch keine Alternativstandorte geprüft worden. Die Beurteilung des AFU habe sich ausschliesslich auf die technischen Vorgaben der Betreiberin beschränkt. Es fehle somit eine Standortbegründung, welche eine umfassende Interessenabwägung voraussetze. In diesem Punkt habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend geklärt.