In solchen Fällen reiche es wegen des an sich nicht gewünschten Bezugs zur umgebenden Wohnzone nicht, dass sich die Prüfung der Strahlenbelastung auf die Einhaltung der Grenzwerte gemäss Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710, NISV) beschränke. Auf der Karte mit Schulen und öffentlichen Institutionen sei unter anderem nicht ersichtlich, dass im Einzugsgebiet der Antenne 700 Schüler die Schule besuchen würden. Eine exaktere Kartendarstellung werde daher zu den Akten gegeben (act. G 6 Ziff. 31-33 mit Kartenausschnitt, Beilage 4).