Die Beschwerdeführenden lassen einwenden, dass die geplante Anlage in erster Linie für die Westumfahrung der Ortschaft X. und die Abdeckung der Hauptverkehrsachse in Richtung Y. und die Ortschaft Y. selbst bestimmt sei, gleichzeitig aber Wohngebiete mit Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen übermässig stark mit Strahlen belaste. In solchen Fällen reiche es wegen des an sich nicht gewünschten Bezugs zur umgebenden Wohnzone nicht, dass sich die Prüfung der Strahlenbelastung auf die Einhaltung der Grenzwerte gemäss Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710, NISV) beschränke.