Standort und Versorgungsgebiet sei ohne Weiteres als gegeben zu erachten, womit auch die Zonenkonformität der Anlage zu bejahen sei (act. G 3 S. 12). Die Beschwerdeführenden lassen einwenden, dass die geplante Anlage in erster Linie für die Westumfahrung der Ortschaft X. und die Abdeckung der Hauptverkehrsachse in Richtung Y. und die Ortschaft Y. selbst bestimmt sei, gleichzeitig aber Wohngebiete mit Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen übermässig stark mit Strahlen belaste.