2.2. Mit der in der Wohnzone W4 geplanten Mobilfunkanlage sollen die umliegenden Wohnzonen mit Mobilfunkdiensten versorgt werden. Im angefochtenen Entscheid kam die Vorinstanz zum Schluss, ein funktionaler Zusammenhang zwischen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte