48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerdeführenden lassen - ausschliesslich unter dem Titel der Verfahrenslegitimation - vorbringen, erfahrungsgemäss würden Grundeigentümer, deren Grundstücke sich in unmittelbarer Nähe von leistungsstarken Antennenanlagen befänden, auf ihren Liegenschaften beträchtliche Werteinbussen erleiden (act. G 6 Ziff. 7). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die materielle Frage der Werteinbusse, auf die im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden könnte (vgl. dazu Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid, act. G 3 S. 26, mit der