d. Mit Replik vom 12. Dezember 2013 bestätigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden seine Anträge und Ausführungen (act. G 18). e. Auf die Vorbringen der Parteien in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: