c. Von der ihm am 19. September 2013 eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme (act. G 11) machte der Beschwerdegegner 2 keinen Gebrauch. Am 26. September 2013 gab die Beschwerdebeteiligte unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid den Verzicht auf eine Vernehmlassung bekannt (act. G 12). In der Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 beantragte Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Marazzotta, Zürich, für die Beschwerdegegnerin 1 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen einschliesslich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführenden (act. G 13).