b. In der Vernehmlassung vom 16. September 2013 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid, reichte einen Mitbericht des AFU vom 12. September 2013 ein und nahm zu den Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden Stellung (act. G 9). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte