Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 11). In der Beschwerdebegründung vom 26. August 2013 beantragte der Rechtsvertreter zusätzlich, es seien die Baugesuchspläne zum Bau des Hochhauses 1 beizuziehen und es sei eine Expertise anzuordnen, ob der Anlagegrenzwert der NISV an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten sei, im Besonderen im Standortgebäude, in der Wohnung im 9. OG (Omen 02; neue Ziff. 6). Es sei eine Expertise anzuordnen zu den Grundlagen des Baugesuchs, namentlich zu den Netzabdeckungskarten sowie zur Zonenkonformität der Anlage (neue Ziff. 7).