zurückzuweisen (Ziff. 4). Es sei ein Augenschein durchzuführen (Ziff. 5). Eventuell habe das Amt für Umwelt und Energie des Kantons St. Gallen (AFU) zu prüfen, ob die Anlagegrenzwerte der NISV an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten seien. Dabei seien besonders die im Standortdatenblatt neu zu deklarierenden Leistungen und die Winkelbegrenzungen (Tilts) sowie deren Kontrolle im massgebenden Betrieb in die Prüfung miteinzubeziehen (Ziff. 6).