a. Gegen diesen Rekursentscheid liessen die vorerwähnten Personen durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Hofstetter-Arnet, Luzern, am 1. Juli 2013 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1 und 2). Das Baugesuch sei abzuweisen und die Baubewilligung sei zu verweigern (Ziff. 3). Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte