Innerhalb der öffentlichen Auflage des Baugesuchs wurden zahlreiche Einsprachen erhoben, welche die Baukommission X. mit Entscheid vom 3. September 2012 abwies, soweit sie darauf eintrat. Sie erteilte die Baubewilligung und verfügte, dass die Mobilfunkantenne nach den Vorgaben des Rundschreibens des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) vom 16. Januar 2006 betrieben werden müsse. Die Gesuchstellerin wurde verpflichtet, die Mobilfunkanlage in ihr Qualitätssicherungssystem einzubinden. Im Weiteren ordnete die Baukommission eine NIS-Abnahmemessung an den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) Nr. 03, 06, 07, 08 und 10 an (act. G 10/3 Beilage).