b. Am 24. März 2009 erliess der Gemeinderat X. eine Planungszone mit einem generellen Verbot, auf dem ganzen Gemeindegebiet eine Mobilfunkanlage zu errichten bis zur Abänderung des Baureglements in dem Sinn, dass die Erstellung von Mobilfunkanlagen an eine nachvollziehbare Standortevaluation gebunden ist. Das erwähnte Baugesuch wurde mit Schreiben der Gemeinde X. vom 20. April 2009 entsprechend sistiert (act. G 10/3 Beilagen). Den gegen den Entscheid des © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte