{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2013-134_2014-11-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1336&type=1563347022&cHash=83e7edcb169d708dc302c83c66cd9908", "Checksum": "1f7f923db882b3028d154101e98ea381"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2013/134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710) Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher Nutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die tatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die Strahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das Qualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete Stichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für die Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und 78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und Technikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht unterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine geringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2013/134)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:31:17", "Checksum": "2cbbaf4e25238cc6a06d5a39d400185c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134\nRegeste:\nArt. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710) Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher Nutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die tatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die Strahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das Qualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete Stichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für die Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und 78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und Technikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht unterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine geringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2013/134).\n\ndem von den Beschwerdeführern in der Replik (act. G 18 S. 7 unten) zitierten Urteil des\nVerwaltungsgerichts B 2010/106 vom 26. Januar 2011 (= GVP 2011 Nr. 18), E. 5.3.5,\nableiten.\n\n6.\n\n6.1. (…).\n\n6.2. Die Beschwerdegegnerin 1 hat ausgangsgemäss Anspruch auf eine\nausseramtliche Entschädigung zulasten der Beschwerdeführenden (Art. 98 Abs. 1 und\nArt. 98bis VRP). Im vorliegenden Fall ist eine Entschädigung von Fr. 3'000.--\nangemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und\nRechtsagenten, sGS 963.75). Weil die zu entschädigende Beschwerdegegnerin 1\nselber mehrwertsteuerpflichtig ist, kann sie die der Honorarrechnung ihres Anwalts\nbelastete Mehrwertsteuer von ihrer eigenen Steuerschuld abziehen, ohne dass ihr\ndadurch eine Mehrbelastung entsteht. Die Mehrwertsteuer muss bei der Bemessung\nder ausseramtlichen Entschädigung daher nicht zusätzlich berücksichtigt werden (vgl.\nR. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz,\nLachen/St. Gallen 2004, S. 194). Die Vorinstanz und die Beschwerdebeteiligte haben\nkeinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 825ff.,\n829), zumal sie auch keinen entsprechenden Antrag stellten. Dies gilt auch für den\nBeschwerdegegner 2, der zum Verfahren keine Stellung nahm.\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 4'000.-- bezahlen\ndie Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen, unter Verrechnung des\nKostenvorschusses in gleicher Höhe.\n\n3. Die Beschwerdeführenden entschädigen die Beschwerdegegnerin 1\nausseramtlich mit Fr. 3'000.-- (ohne Mehrwertsteuer), zu gleichen Teilen und unter\nsolidarischer Haftbarkeit.\n\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 25/26\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEugster Schmid\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 26/26\n"}