{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2013-134_2014-11-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1336&type=1563347022&cHash=83e7edcb169d708dc302c83c66cd9908", "Checksum": "1f7f923db882b3028d154101e98ea381"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2013/134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710) Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher Nutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die tatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die Strahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das Qualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete Stichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für die Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und 78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und Technikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht unterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine geringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2013/134)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:31:17", "Checksum": "2cbbaf4e25238cc6a06d5a39d400185c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134\nRegeste:\nArt. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710) Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher Nutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die tatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die Strahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das Qualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete Stichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für die Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und 78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und Technikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht unterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine geringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2013/134).\n\n5.2.1. Nach Art. 77bis Abs. 2 BauG sind Umbauten, Zweckänderungen und\nErweiterungen rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen, die den geltenden\nVorschriften oder Plänen widersprechen, zulässig, soweit dadurch die Rechtswidrigkeit\nweder vermehrt noch wesentlich verstärkt wird. Unwesentlich ist eine Verstärkung der\nRechtswidrigkeit, wenn weder der Schutzzweck der Norm erheblich beeinträchtigt,\nnoch die Erweiterung des bestehenden rechtswidrigen Teils für sich allein oder\nzusammen mit einem weiteren Gebäude als bedeutsam bezeichnet werden muss\n(Heer, a.a.O., S. 218). Im vorinstanzlichen Entscheid wurde ausgeführt, das Hochhaus\nrage mit einer Firsthöhe von 24.68 m über die zulässige Firsthöhe (W4) von 17 m\nhinaus (Art. 9 BauR). Jedoch sei es gestützt auf einen zwischenzeitlich aufgehobenen\nÜberbauungsplan rechtmässig erstellt worden und geniesse Bestandesschutz nach\nArt. 77bis Abs. 1 BauG. Im Verhältnis zur Mehrhöhe von 7 m sei eine Erweiterung von\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/26\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzwei Technikbauten im Umfang von 0.62 m auf 1.56 m am Fuss des 2.42 m hohen\nLiftaufbaus als geringfügige Erweiterung zu sehen, welche nicht als schwere Verletzung\ndes Schutzzwecks der Norm oder als übermässige Verstärkung der Rechtswidrigkeit\nbetrachtet werden könne. Die Technikbauten seien daher auf dem Dach des\nHochhauses bewilligungsfähig (act. G 3 S. 22 f.). Die Beschwerdeführenden lassen\ndagegen einwenden, entgegen der Darstellung der Vorinstanz habe das Hochhaus\nnicht eine Firsthöhe von 24.68 m, sondern eine solche von mindestens 25.53 m, da\nsich die Firsthöhe bei Flachdächern nach dem höchsten Punkt des Daches richte.\nNach der Bestandesgarantie seien an Bauten, die in Widerspruch zum geltenden Recht\nstehen würden, grundsätzlich nur werterhaltende Unterhaltsarbeiten zulässig.\nUmbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen seien nicht zulässig. Die Nutzung der\nrechtswidrigen Dachaufbaute für gewerbliche Zwecke sei als unzulässige, von der\nBestandesgarantie nicht gedeckte Zweckänderung zu beurteilen (act. G 6 Ziff. 15 f. mit\nHinweis auf Heer, a.a.O., S. 215 N. 744). Die Kombination aus dem 6 m hohen Mast mit\nden Antennen und den Apparateschränken widerspreche Art. 77bis BauG sowie Art. 26\nund 27 BauR.\n\n5.2.2. Zum vorerwähnten Punkt ist festzuhalten, dass sich die zitierte Literaturstelle\nauf die Bestandesgarantie nach Bundesrecht bezieht. Hiervon abweichend lässt die\nhier massgebende kantonale Regelung wie dargelegt Umbauten, Erweiterungen und\nZweckänderungen zu, wenn dadurch die Rechtswidrigkeit weder vermehrt noch\nwesentlich verstärkt wird. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn die\nÄnderung zu einer Verletzung zusätzlicher Vorschriften führt. Von einer Verstärkung der\nRechtswidrigkeit ist auszugehen, wenn eine bereits verletzte Vorschrift in noch\nstärkerem Ausmass verletzt wird (Heer, a.a.O., S. 217). Mit der Vorinstanz (act. G 9 Ziff.\nII./7.2) ist von der Zulässigkeit der Erweiterung des Hochhauses mit einer\nMobilfunkanlage, welche die Vorsorgung innerhalb der Bauzone sicherstellt oder\nverbessert, auszugehen. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan.\nEine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist\nebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht\nvor, als Antenne (5.75 m, ohne Dachaufbau gemessen, bzw. 6 m einschliesslich\nDachaufbau; vgl. act. G 10/13 Ansicht Süd 1:500) und Technikbauten (0.62 m auf 1.56\nm am Fuss der 2.42 m hohen vorbestehenden Liftaufbaute) den Höhenbestimmungen\ndes BauR wie dargelegt nicht unterliegen. Nichts anderes lässt sich diesbezüglich aus\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 24/26\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}