{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2013-134_2014-11-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1336&type=1563347022&cHash=83e7edcb169d708dc302c83c66cd9908", "Checksum": "1f7f923db882b3028d154101e98ea381"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2013/134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710) Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher Nutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die tatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die Strahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das Qualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete Stichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für die Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und 78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und Technikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht unterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine geringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2013/134)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:31:17", "Checksum": "2cbbaf4e25238cc6a06d5a39d400185c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134\nRegeste:\nArt. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710) Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher Nutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die tatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die Strahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das Qualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete Stichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für die Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und 78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und Technikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht unterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine geringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2013/134).\n\n5.1.1. Die Beschwerdeführenden halten daran fest, dass die Mobilfunkanlage die\nbaurechtlichen Höhenbeschränkungen einzuhalten habe. Die Betrachtungsweise der\nVorinstanz, wonach die drei Antennen am 6 m hohen Mast als technische\nInfrastrukturanlage und die beiden Technikbauten am Fuss des Liftaufbaus als\nDachaufbauten (und nicht als Anlage) zu beurteilen seien, sei falsch. Solche Antennen\nseien in Kombination mit den Apparateschränken regelmässig gesamthaft zu\nbetrachten; sie hätten demnach als Dachaufbauten zu gelten (act. G 6 Ziff. 17-26). Die\nVorinstanz hatte im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf ihre Praxis\n(Baudepartement St. Gallen, Juristische Mitteilungen 2004/IV/Nr. 39) dargelegt, bei\neiner Antennenanlage, bestehend aus Mast und Gerätekabine, die fest mit dem Boden\nverbunden sei, handle es sich um eine \"eindimensionale\" technische\nInfrastruktureinrichtung bzw. um eine Anlage, für die weder die Vorschriften über die\nGebäudehöhe noch über die Dachaufbauten massgebend seien. Da von einer\nfeingliedrigen Antenne weder die Belichtung noch die Fernsicht wesentlich tangiert\nwerde, sei eine analoge Anwendung von Vorschriften über die Gebäudehöhe\ngrundsätzlich nicht gerechtfertigt. Dazu komme, dass Mobilfunkanlagen technisch eine\ngewisse Höhe aufweisen bzw. die umliegenden Gebäude überragen müssten, damit sie\nihre Funktion überhaupt erfüllen könnten. Die drei Antennen am 6 m hohen Mast\nwürden eine Infrastrukturanlage darstellen. Da die Mobilfunkanlage nicht als Baute,\nsondern als Anlage zu qualifizieren sei, erweise sich der Einwand der Verletzung der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/26\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGebäude- und Firsthöhe als unbegründet. Die zwei Technikbauten am Fuss des\nLiftaufbaus würden hingegen als Dachaufbauten und nicht als Anlage gelten. Es handle\nsich nicht um technisch bedingte Dachaufbauten, da sie nicht für den Betrieb des\nHochhauses notwendig seien. Als gewöhnliche Dachaufbauten hätten sie sich an Art.\n27 Abs. 1 (richtig: Art. 26 Abs. 1) des Baureglementes der Gemeinde X. vom 28. April\n1999 (BauR) zu halten. Die Technikbauten würden diese Regelung ohne Weiteres\neinhalten, da sie weder den Charakter des Daches beeinträchtigen noch an eine\nGebäudeseite reichen würden (act. G 3 S. 21 f.).\n\n5.1.2. An diesen begründeten Darlegungen vermögen die Ausführungen der\nBeschwerdeführenden, welche sich auf die Verwaltungsgerichtspraxis anderer Kantone\nstützen (act. G 6 Ziff. 21-24), nichts zu ändern. Die beiden Technikbauten dienen der\nMobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als\ntechnisch bedingte Dachaufbauten im Sinn von Art. 27 Abs. 1 BauR gelten können und\nvon der Vorinstanz zu Recht als Dachaufbauten im Sinn von Art. 26 BauR taxiert\nwurden. Als solche beeinträchtigen sie mit der vorgesehenen Platzierung bündig an der\nSüdseite des vorbestehenden Liftaufbaus (2.42 m hoch) den Charakter des Daches\nnicht. Die Antenne und die Technikbauten sind dementsprechend den\nHöhenbestimmungen des BauR nicht unterworfen.\n\n5.2.\n\n"}