{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2013-134_2014-11-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1336&type=1563347022&cHash=83e7edcb169d708dc302c83c66cd9908", "Checksum": "1f7f923db882b3028d154101e98ea381"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2013/134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710) Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher Nutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die tatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die Strahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das Qualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete Stichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für die Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und 78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und Technikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht unterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine geringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2013/134)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:31:17", "Checksum": "2cbbaf4e25238cc6a06d5a39d400185c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134\nRegeste:\nArt. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710) Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher Nutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die tatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die Strahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das Qualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete Stichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für die Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und 78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und Technikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht unterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine geringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2013/134).\n\nauf Art. 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 16 Abs. 2, 38 Abs. 3 und 39 Abs. 1 USG und auf Art. 3\ndes RPG abgestützt ist. Inwiefern Art. 12 Abs. 2 USG verletzt sein sollte, ist nicht\nersichtlich. Es besteht sodann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden\n(act. G 6 Ziff. 44 ff.) kein Anlass für die Anordnung eines Gutachtens betreffend\nEinhaltung der Strahlungsgrenzwerte (vgl. act. G 6 Anträge Ziff. 6). Die erforderlichen\nAngaben sind aus dem Standortdatenblatt ersichtlich. Auch fehlt es an einem Grund für\neinen weiteren Augenschein, zusätzlich zu dem am 16. Januar 2013 bereits\ndurchgeführten (vgl. act. G 10/24-26), sowohl an Ort (act. G 6 Anträge Ziff. 5) als auch\nbeim AFU (act. G 6 Anträge Ziff. 9). Im Übrigen ist zum Vorbringen, wonach die\ngesundheitsschädigenden Effekte durch die Mobilkommunikation genügend bewiesen\nseien (act. G 6 Ziff. 51), festzuhalten, dass ein Bericht im Auftrag der englischen\nGesundheitsbehörde vom April 2012 \"Health Effects from Radiofrequency\nElectromagnetic Fields, Report of the Independent Advisory Group on Non-Ionizing\nRadiation\" zum Ergebnis kam, dass es trotz der erheblichen Forschungsanstrengungen\nweiterhin keine überzeugenden Belege für gesundheitliche Effekte von hochfrequenten\nelektromagnetischen Feldern unterhalb der geltenden Immissionsgrenzwerte gibt. Auch\nder im Auftrag des BAFU vom Schweizerischen Tropen- und Public Health-Institut\n(Swiss TPH) erstellte Synthesebericht \"Elektromagnetische Hypersensibilität\" vom Mai\n2012 hält zusammenfassend fest, dass es gegenwärtig keinen wissenschaftlichen\nBeleg dafür gibt, dass Personen, die sich als elektromagnetisch hypersensibel\nwahrnehmen, empfindlicher auf elektromagnetische Felder reagieren als die restliche\nBevölkerung (vgl. BGer 1C_31/2012 vom 6. Juni 2012, E. 4.1). Das Verwaltungsgericht\nhat sich als Rechtsmittelinstanz darauf zu beschränken, über die Einhaltung des\nErmessensspielraums zu wachen und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz das ihr\nzustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat (Cavelti/Vögeli,\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. A. 2003, Rz. 740). Dies bedeutet,\ndass es in einen Verwaltungsentscheid nur eingreifen darf, wenn Rechtsnormen und -\ngrundsätze verletzt werden. Soweit die Behörden ihr Ermessen - wie vorliegend -\npflichtgemäss ausgeübt haben, ist dem Verwaltungsgericht eine Kontrolle verwehrt.\n\n5.\n\n5.1. Die geplante Mobilfunkantenne soll an der südöstlichen Ecke des 2.42 m\nhohen Liftaufbaus in der Mitte des Flachdaches des Hochhauses 1 errichtet werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/26\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZwei Technikbauten (Elektrokästen) von 0.62 m auf 1.56 m sollen auf der Südseite des\nLiftaufbaus zu stehen kommen (vgl. Baueingabe in act. G 10/13). - Bauten und Anlagen\nim Sinn von Art. 78 BauG sind künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte\nEinrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die\nNutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich\nerheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen\n(Heer, a.a.O., S. 255). Zur Einschränkung der Höhe von Bauten dienen die Vorschriften\nüber die Gebäude- und Firsthöhe. Unter privatrechtlichen Aspekten besteht deren\nZweck darin, Nachbarliegenschaften vor übermässigem Entzug von Sonnenstrahlung\nund Aussicht zu schützen. Als Anlage gelten die übrigen baulichen Massnahmen, die in\nForm, Gestalt und Ausmass derart in Erscheinung treten und auf die Nachbarn oder\nden öffentlichen Grund in der Weise einwirken, dass dadurch öffentliche Interessen\nberührt werden (Heer, a.a.O., S. 113).\n\n"}