{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2013-134_2014-11-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1336&type=1563347022&cHash=83e7edcb169d708dc302c83c66cd9908", "Checksum": "1f7f923db882b3028d154101e98ea381"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2013/134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710) Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher Nutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die tatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die Strahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das Qualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete Stichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für die Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und 78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und Technikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht unterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine geringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2013/134)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:31:17", "Checksum": "2cbbaf4e25238cc6a06d5a39d400185c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134\nRegeste:\nArt. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710) Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher Nutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die tatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die Strahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das Qualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete Stichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für die Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und 78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und Technikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht unterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine geringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2013/134).\n\nDatenübertragung stattfindet, wie die Beschwerdeführenden darlegen lassen (act. G 6\nZiff. 74), hat als dargetan zu gelten, dass die Daten bei den Mobilfunkbetreibern\nautomatisch (elektronisch) erfasst und danach - ebenfalls automatisch - an die QS-\nDatenbank weitergeleitet werden (vgl. act. G 13 Ziff. 90). In diesem Zusammenhang\nerscheint der Hinweis der Beschwerdegegnerin 1 nachvollziehbar, dass das QS-\nSystem über eine automatisierte Überprüfungsroutine verfügen müsse, welche einmal\npro Arbeitstag die eingestellten ERP und die Senderichtungen sämtlicher Antennen mit\nden bewilligten Werten und Winkelbereichen vergleiche (act. G 13 Ziff. 91).\nUnangemeldete Stichprobenkontrollen, wie sie von den Beschwerdeführenden verlangt\nwerden (act. G 6 Ziff. 71), erscheinen vor diesem Hintergrund für die Gewährleistung\nder Qualitätssicherung nicht erforderlich. Selbst wenn in Einzelfällen nicht bewilligte\nLeistungsüberschreitungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können (vgl. act. G\n6 Ziff. 59), vermag dies die Tauglichkeit des QS-Systems als solches nicht in Frage zu\nstellen. Das Bundesgericht hat sodann auch den Einwand geprüft und verworfen, dass\ndas QS-System der Mobilfunkbetreiber deshalb ungenügend sei, weil die Steuer- und\nÜberwachungszentrale des Mobilfunknetzes aus Kostengründen ins Ausland verlegt\nworden sei (act. G 6 Ziff. 61 und 74). Das Gericht schloss sich der Meinung des BAFU\nan, das in seinem im Januar 2012 vorgelegten Bericht \"Stichprobenkontrollen von\nMobilfunksendeanlagen und Überprüfung der Qualitätssicherungssysteme der\nMobilfunkbetreiber Orange, Sunrise, Swisscom und SBB\" zum Ergebnis gekommen\nwar, dass für das ordnungsgemässe Funktionieren der QS-Systeme und deren\nKontrolle der Standort der zugehörigen Rechner und Speichermedien nicht von Belang\nsei (BGer 1C_661/2012 vom 5. September 2013 E. 5.2 in Verbindung mit E. 5.1; BGer\n1C_329/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 6.4; vgl. auch VerwGE B 2013/38 vom 16. April\n2014 E. 4.4). Wenn die Beschwerdeführenden im Weiteren vorbringen lassen, dass das\nQS-System den Rahmen des Prüfungsgegenstandes einer Baubewilligung sprenge\n(act. G 6 Ziff. 77), ist festzuhalten, dass das QS-System nicht der Behebung von\nallfälligen Mängeln einer Baueingabe bzw. des Standortdatenblattes dient, sondern der\nnachträglichen Sicherstellung der Einhaltung der bewilligten Werte.\n\n4.3.5. Angesichts dieser Sachlage genügt das angewandte QS-System den\nAnforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an eine wirksame Kontrolle\nder Emissionsbegrenzung. Es bedarf insofern keiner zusätzlichen Gesetzes- bzw.\nVerordnungsgrundlage (vgl. act. G 6 Ziff. 77), als es auf die NISV und diese wiederum\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/26\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}