{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2013-134_2014-11-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1336&type=1563347022&cHash=83e7edcb169d708dc302c83c66cd9908", "Checksum": "1f7f923db882b3028d154101e98ea381"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2013/134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710) Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher Nutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die tatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die Strahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das Qualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete Stichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für die Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und 78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und Technikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht unterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine geringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2013/134)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:31:17", "Checksum": "2cbbaf4e25238cc6a06d5a39d400185c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134\nRegeste:\nArt. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710) Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher Nutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die tatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die Strahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das Qualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete Stichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für die Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und 78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und Technikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht unterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine geringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2013/134).\n\nMobilfunkanlage bzw. die Senderendstufe ist vor diesem Hintergrund nicht\nausschlaggebend. Auch aus Art. 11 Abs. 2 NISV lässt sich eine Pflicht zur Deklaration\nder Senderendstufe nicht ableiten; verlangt sind vielmehr die aktuellen und geplanten\ntechnischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von\nStrahlung massgebend sind (vgl. dazu BGer 1C_661/2012 vom 5. September 2013, E.\n2.3). Für eine Mangelhaftigkeit des Standortdatenblattes fehlt es unter diesen\nUmständen an begründeten Anhaltspunkten. Mit Bezug auf die von den\nBeschwerdeführenden monierte fehlende zuverlässige Messbarkeit der UMTS-\nStrahlung (act. G 6 Ziff. 78-80) ist auf die Rechtsprechung (BGer 1C_118/2010 vom 20.\nOktober 2010, E. 5.2) zu verweisen, wonach auf der Grundlage der Messempfehlungen\nfür GSM- und UMTS-Basisstationen des BAFU und des Eidgenössischen Instituts für\nMetrologie METAS, mit welchen die Anforderungen an die Qualität einer\nAbnahmemessung umschrieben würden, - trotz gewisser Messunsicherheiten - sowohl\ndie GSM- als auch die UMTS-Strahlung zuverlässig gemessen werden könnten. Des\nWeiteren hatte das Bundesgericht im Urteil 1C_132/2007 vom 30. Januar 2008, E. 4.5,\nfestgehalten, dass Messunsicherheiten ohnehin nur relevant seien, wenn (Abnahme-)\nMessungen vorgenommen würden. Bei der Berechnung der Strahlungsprognose\ndagegen seien diese Unsicherheiten ohne Belang, da dies ansonsten auf eine\nVerschärfung des Anlagegrenzwerts hinausliefe (vgl. auch BGer 1C_452/2012 vom 18.\nNovember 2013, E. 5.4). Wesentliche Grundlage für die immissionsrechtliche\nBeurteilung der Mobilfunkanlage bildet das Standortdatenblatt vom 14. November\n2008 (act. G 10/13 Beilage). In dieses konnten die Beschwerdeführenden unbestritten\nEinsicht nehmen. Ein Anspruch auf Information bezüglich durchgeführter\nKontrollmessungen nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens kann entgegen\nihrer Auffassung (act. G 6 Ziff. 66) weder Art. 6 USG noch Art. 12 NISV entnommen\nwerden.\n\n4.3.4. In BGer 1C_282/2008, E. 3.4 f. vom 7. April 2009 wurde mit Hinweis auf eine\nVernehmlassung des BAFU bestätigt, dass alle Daten, die von der Netzzentrale aus\ngesteuert werden könnten (Sendeleistung und teilweise die Elevation) von dieser\nautomatisch an die QS-Datenbank weitergegeben würden, weshalb insoweit\nfehlerhafte Eingaben ausgeschlossen seien. Die unbemerkte Erhöhung von nicht\nbewilligten, aber technisch möglichen Sendeleistungen ist von daher grundsätzlich\nverunmöglicht, da eine solche im Nachhinein zu Tage tritt. Selbst wenn keine Online-\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/26\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}