{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2013-134_2014-11-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1336&type=1563347022&cHash=83e7edcb169d708dc302c83c66cd9908", "Checksum": "1f7f923db882b3028d154101e98ea381"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2013/134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710) Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher Nutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die tatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die Strahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das Qualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete Stichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für die Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und 78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und Technikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht unterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine geringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2013/134)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:31:17", "Checksum": "2cbbaf4e25238cc6a06d5a39d400185c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134\nRegeste:\nArt. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710) Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher Nutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die tatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die Strahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das Qualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete Stichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für die Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und 78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und Technikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht unterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine geringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2013/134).\n\n4.3.2. Nach der Rechtsprechung stellt das vom BAFU empfohlene\nQualitätssicherungssystem (QS) eine zulässige Alternative zur Kontrolle durch bauliche\nVorkehrungen dar und genügt grundsätzlich den Anforderungen der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung an eine wirksame Kontrolle der\nEmissionsbegrenzungen. Mit den vorgeschriebenen Audits durch unabhängige, externe\nPrüfstellen muss nicht jeder einzelne Datenpunkt überprüft werden. Vielmehr soll das\nkorrekte Funktionieren des gesamten QS-Systems, bestehend aus den Datenbanken,\nder Software, den Prozessen, der Zuständigkeit und dem Reporting, überprüft werden.\nIst einmal der korrekte Ablauf der Systemfunktionen nachgewiesen, erübrigt sich die\nKontrolle jedes einzelnen Datenelementes. Die Auditfirmen und bei Bedarf die\nVollzugsbehörde können sich daher auf Stichprobenkontrollen beschränken. Insofern\nerscheinen die Befürchtungen der Beschwerdeführer, wonach das vorgesehene\nKontrollsystem von vornherein nicht realisierbar sei und die Kapazitäten von\nAuditfirmen und kantonalen Vollzugsbehörden überschreite, unbegründet (vgl. BGer\n1A.129/2006 E. 3.3 mit vielen Hinweisen; bestätigt durch BGer 1C_118/2010 vom 20.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/26\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nOktober 2010, E. 5.2; BGer 1C_169/2013 vom 20. Juli 2013). Zum Einwand der\nBeschwerdeführenden, wonach die technisch mögliche Leistung der geplanten\nAntenne weit über die beantragte Leistung hinaus gehe und eine Leistungsbegrenzung\nnicht vorgesehen bzw. die Einhaltung der Grenzwerte nicht gesichert sei, hatte die\nVorinstanz im angefochtenen Entscheid festgehalten, die Beschwerdegegnerin 1 habe\n(nach den Vorgaben des BAFU-Rundschreibens vom 16. Januar 2006 zur\nQualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für\nMobilfunk) bereits im Baubewilligungsverfahren die entsprechenden Zertifikate\nvorgelegt. Die Einwände gegen das QS-System würden sich daher als unbegründet\nerweisen. Bauliche Massnahmen zur Leistungsbegrenzung seien daher nicht\nvorzukehren (act. G 3 S. 19-20). Das AFU hielt in der Stellungnahme vom\n12. September 2013 (act. G 9 Beilage Ziff. 3) zu einem entsprechenden Einwand der\nBeschwerdeführenden (act. G 6 Ziff. 67) fest, die im Evaluationsbericht der\nArbeitsgruppe NIS des Cercl'Air vom 10. April 2008 gemachte Aussage, dass an einer\nSendeanlage nur etwa alle vier Monate eine NIS-relevante Änderung vorgenommen\nwerde, beziehe sich auf Änderungen innerhalb der bewilligten Werte (z.B.\nLeistungserhöhung von 700 WERP auf 1000 WERP bei einer bewilligten Leistung von\n1500 WERP). Hieraus kann demgemäss nicht abgeleitet werden, dass die Sendeleistung\nüber das bewilligte Ausmass hinaus erhöht wird. Zum Einwand, wonach\nunangemeldete Stichprobenkontrollen durch das AFU zu erfolgen hätten (act. G 6 Ziff.\n70), führte das AFU aus, seit der Einführung der QS-Systeme hätten bereits zwei\ngesamtschweizerisch durchgeführte Kontrollen bei den Betreibern stattgefunden (mit\nBeteiligung des Kantons St. Gallen). Der Kanton St. Gallen führe bis jetzt wie der\nKanton Zürich Stichprobenkontrollen anhand der Betriebs- und Bewilligungsdaten in\nder BAKOM-Datenbank durch, nicht jedoch in den Zentralen der Betreiber (act. G 9\nBeilage Ziff. 4).\n\n4.3.3. Beim QS-System (vgl. dazu BGer 1C_329/2013 vom 23. Oktober 2013, E. 6.1.)\ngeht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche\nVerhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung und anderer NIS-relevanter\nEinstellungen (Bericht AFU vom 10. Dezember 2012; act. G 10/18 S. 2 Ziff. 2). Zu deren\nKontrolle ist die Deklaration der Senderendstufe nicht notwendig bzw. nicht geeignet.\nEine Überschreitung der bewilligten Sendeparameter zu verhindern, ist Aufgabe des\nQualitätssicherungssystems. Die rein theoretisch mögliche Leistung der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/26\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}