{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2013-134_2014-11-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1336&type=1563347022&cHash=83e7edcb169d708dc302c83c66cd9908", "Checksum": "1f7f923db882b3028d154101e98ea381"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2013/134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710) Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher Nutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die tatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die Strahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das Qualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete Stichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für die Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und 78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und Technikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht unterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine geringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2013/134)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:31:17", "Checksum": "2cbbaf4e25238cc6a06d5a39d400185c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134\nRegeste:\nArt. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710) Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher Nutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die tatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die Strahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das Qualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete Stichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für die Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und 78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und Technikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht unterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine geringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2013/134).\n\ndie angenommenen Dämpfungsfaktoren für Beton bei Abdeckungen aus Kunststoff\nvöllig falsch seien. Bei einer Verkleidung mit PVC betrage die berechnete Feldstärke\n9.13 V/m, bei einer Abdeckung mit Eternit immer noch 6.46 V/m. Damit verletze der\nangefochtene Entscheid auf jeden Fall den Anlagegrenzwert gemäss NISV (act. G 6\nBegründung Ziff. 9). Im Bericht des AFU vom 12. September 2013 wurde hierzu\nfestgehalten, die Erfahrung aus zahlreichen Abnahmemessungen unterhalb der\nAntennen im Standortgebäude zeige, dass die Berechnung höhere Resultate als die\nWirklichkeit ausweise. Es sei deshalb von Seiten des Bundesamtes für Umweltschutz\n(BAFU) angedacht, für die maximale Richtungsabschwächung neu 20 dB (Faktor 100)\nvorzusehen (heute: 15 dB = Faktor 31.62). Kleinere Dachdurchlässe wie Lüftungsrohre\noder Dachaufgänge über das Treppenhaus (welches als OKA gelte), seien deshalb\nerfahrungsgemäss in der Regel nicht relevant (act. G 9 Beilage Ziff. 1). Die Vorinstanz\nfolgerte hieraus, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs verzichtet werden könne.\nUnterhalb der Antenne fänden sodann immer Abnahmemessungen statt. Die\nVorbringen der Beschwerdeführenden seien daher unbegründet (act. G 9 Ziff. II./4.2).\nDiese Schlussfolgerung erscheint insofern nachvollziehbar, als die der Baubewilligung\nzugrunde liegende Strahlungsprognose aufgrund der getroffenen Annahmen\nnaturgemäss mit Unsicherheiten behaftet ist und die tatsächliche Situation erst nach\nVornahme der Abnahmemessung zu Tage treten wird. Eine allfällige Nachbesserung\nkönnte im Nachgang zur Abnahmemessung immer noch realisiert werden. Konkrete\nAnhaltspunkte, aufgrund welcher die Strahlungsprognose (als Grundlage für die\nErteilung der Baubewilligung) zum vornherein in Frage gestellt werden müsste, werden\nvon den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht.\n\n4.3.\n\n4.3.1. Die Beschwerdeführenden machen im Weiteren geltend, da die potentiell\nmögliche Leistung einer Anlage in der Praxis durch die installierte Senderendstufe\nlimitiert werde, im Baugesuch jedoch keine Angaben zur verwendeten Senderendstufe\ngemacht würden, erweise dieses sich als unvollständig. Aus der Kombination der\nfernsteuerbaren Parameter resultierten bei einer Vielzahl berechneter OMEN massive\nVerletzungen des Anlagegrenzwertes. Es bestehe die Möglichkeit von Manipulationen\nin Form von Abänderungen der Antennenparameter, welche zu einer Erhöhung der\nSendeleistung führen könnten. Ein Standortdatenblatt, das keine Angaben zur\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/26\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSenderendstufe mache, widerspreche Art. 11 Abs. 2 NISV. Die Kenntnis der\nverwendeten Senderendstufe sei zwingende Voraussetzung, damit die Behörde die\ngesetzliche Kontrollpflicht der Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Art. 12 NISV)\nerfüllen könne. Werde die Senderendstufe nicht berücksichtigt, könne der\nAnlagegrenzwert um bis das Doppelte oder mehr überschritten werden. Der\nangefochtene Entscheid sei wegen Verletzung von Bundesrecht aufzuheben, da der\nAnlagegrenzwert von 6.0 V/m bereits nach der unvollständigen und fehlerhaften\nStrahlungsprognose ausgeschöpft und überschritten sei (5.83 beim OMEN Nr. 10).\nNicht berücksichtigt werde, dass die Leistung mit der Verwendung einer nicht bekannt\ngegebenen Senderendstufe massgeblich verändert werden könne (act. G 6 Ziff. 44-50).\nDie Einhaltung der technisch nicht ausgeschöpften Sendeleistung könne nicht erwartet\nwerden. Technische Massnahmen zur Begrenzung der Sendeleistung seien nicht\ngegeben. Die behördlichen Überwachungsmöglichkeiten seien ungenügend (act. G 6\nZiff. 55-70). Die Beschwerdeführenden würden daran festhalten, dass ein System\nimplementiert werden müsse, welches die Sendeleistung bzw. die Winkeleinstellung\nautomatisch zurückstelle bzw. das Überfahren grundsätzlich verhindere. Nur so könne\neine Überschreitung der NISV und somit eine Aushöhlung der gesetzlichen Grenzwerte\nverhindert werden (act. G 6 Ziff. 82).\n\n"}