{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2013-134_2014-11-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1336&type=1563347022&cHash=83e7edcb169d708dc302c83c66cd9908", "Checksum": "1f7f923db882b3028d154101e98ea381"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2013/134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710) Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher Nutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die tatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die Strahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das Qualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete Stichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für die Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und 78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und Technikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht unterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine geringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2013/134)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:31:17", "Checksum": "2cbbaf4e25238cc6a06d5a39d400185c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134\nRegeste:\nArt. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710) Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher Nutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die tatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die Strahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das Qualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete Stichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für die Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und 78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und Technikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht unterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine geringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2013/134).\n\n3.3. Anh. 2 der NISV definiert Grenzwerte für Immissionen mit einer einzigen\nFrequenz bzw. einem engen Frequenzband (Ziff. 11). Für Immissionen mit mehreren\nFrequenzen bestimmt Ziff. 21 Anh. 2 NISV, dass die Immissionen zunächst für jede\nFrequenz einzeln ermittelt werden; die so ermittelten Immissionen werden sodann nach\nZiff. 22 mit einem frequenzabhängigen Faktor gewichtet und summiert. Der\nImmissionsgrenzwert für jede der nach Ziff. 22 berechneten Summen beträgt 1. Die\nMobilfunkimmissionen sind gemäss den Summierungsformeln von Ziff. 222 und 223\nAnh. 2 NISV zu bewerten. Für GSM- und UMTS-Strahlung stellt dabei Ziff. 222\naufgrund der Art der Funksignale in jedem Fall die strengere Beurteilung dar als Ziff.\n223, weshalb eine Beurteilung nach Ziff. 223 entfallen kann. Die drei\nSummierungsformeln unter Ziff. 222 wiederum sind bei Mobilfunkanlagen redundant;\nes genügt dort die Beurteilung einer der drei aufgeführten Feldgrössen; gemäss\nallgemeiner Praxis ist dies die elektrische Feldstärke. Für niederfrequente Strahlung (1\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/26\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHz - 10 MHz; z.B. Fahrleitungen, Hochspannungsleitungen) enthält Ziff. 221 eine\nSummierungsvorschrift. Es gibt dagegen keine Summierungsvorschrift, welche die sehr\ntiefe Frequenz von Fahrleitungsanlagen (16,7 Hz) und die hohen Frequenzbänder des\nMobilfunks (900 - 2100 MHz) gleichzeitig einschliesst. Damit findet keine\ngesamtheitliche Betrachtung der nichtionisierenden Strahlung sämtlicher Frequenzen\nstatt, sondern es wird die hochfrequente Strahlung einerseits und die niederfrequente\nStrahlung andererseits gesondert beurteilt (BGer 1A.140/2003 vom 18. März 2003, E.\n4.1).\n\n4.\n\n4.1. Die Beschwerdegegnerin 1 wies im Standortdatenblatt zehn OMEN und ein\nOKA aus und berechnete die Strahlenbelastung an diesen Orten (act. G 10/13 Beilage).\nNach Art. 62 Abs. 1 Anhang 1 NISV umfasst eine Antennengruppe alle Sendeantennen,\ndie am selben Mast oder an oder auf demselben Gebäude angebracht sind.\nAntennengruppen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden, gelten als\neine Anlage, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt oder geändert\nwerden. Aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden zwei Antennengruppen,\nwenn sich von jeder der beiden Antennengruppen mindestens eine Sendeantenne im\nPerimeter der anderen Antennengruppe befindet (Art. 62 Abs. 2 und 3 Anhang 1 NSIV).\nIm Amtsbericht vom 10. Dezember 2012 hielt das AFU unter anderem fest, die\nnächstgelegenen Antennen würden sich mit 970 m (A.) und 1340 m Entfernung (B.)\nausserhalb des Anlageperimeters von 70 m bzw. 106 m (gemäss der am 1. September\n2009 in Kraft getretenen Änderung der NISV) befinden, weshalb die geplante\nMobilfunkanlage als separate Anlage zu beurteilen sei. Diese halte sowohl den Anlageals auch den Immissionsgrenzwert ein. Der exponierteste Ort für den kurzfristigen\nAufenthalt von Menschen (OKA) sei richtig gewählt worden. Der Immissionsgrenzwert\nsei an dieser Stelle deutlich unterschritten. Mit der berechneten Maximalbelastung\nwerde rund 68% des Immissionsgrenzwertes erreicht. Die Belastung durch weitere\nMobilfunkanlagen in der Umgebung könne zum vornherein vernachlässigt werden, da\nihre Distanz wesentlich grösser sei als diejenige der Anlage auf A. Durch die zusätzlich\n(Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV verlangt lediglich drei OMEN) berechneten OMEN lasse\nsich das Auffinden der drei am meisten belasteten OMEN besser nachvollziehen. Die\nBerechnungen des Standortdatenblattes seien korrekt und vollständig. Der Nachweis\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/26\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsei erbracht, dass an sämtlichen massgeblichen Orten (auch auf den Pausenplätzen)\nder Anlagegrenzwert eingehalten sei (act. G 10/18).\n\n4.2.\n\n"}