{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2013-134_2014-11-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1336&type=1563347022&cHash=83e7edcb169d708dc302c83c66cd9908", "Checksum": "1f7f923db882b3028d154101e98ea381"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2013/134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710) Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher Nutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die tatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die Strahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das Qualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete Stichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für die Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und 78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und Technikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht unterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine geringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2013/134)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:31:17", "Checksum": "2cbbaf4e25238cc6a06d5a39d400185c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134\nRegeste:\nArt. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710) Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher Nutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die tatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die Strahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das Qualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete Stichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für die Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und 78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und Technikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht unterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine geringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2013/134).\n\n3.1. Immissionsgrenzwerte sollen für die Hochfrequenzstrahlung insgesamt und\nAnlagegrenzwerte für die einzelnen Anlagen Menschen vor übermässiger\nelektromagnetischer Strahlung schützen. Der Immissionsgrenzwert ist an allen Orten,\nund somit auch an jenen des kurzfristigen Aufenthalts (OKA), einzuhalten (Art. 13 Abs. 1\nNISV). Der Anlagegrenzwert ist demgegenüber nur an Orten mit empfindlicher Nutzung\n(OMEN) - sprich in Gebäuden und an Orten, wo sich Menschen regelmässig während\nlängerer Zeit aufhalten oder im Bereich von Kinderspielplätzen (Art. 3 Abs. 3 NISV) -\neinzuhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV i.V.m. Ziff. 65 Anhang 1 NISV). Der Anlagegrenzwert gilt\ngrundsätzlich nur jeweils für eine einzige Anlage (Art. 3 Abs. 6 NISV). Im\nZusammenhang mit dem Anlagegrenzwert sind weitere Anlagen nur dann beachtlich,\nwenn sie sich innerhalb desselben Perimeters befinden (Ziff. 62 Anhang 1 NISV).\nGemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelt das Verordnungsrecht die\nvorsorgliche Emissionsbegrenzung grundsätzlich abschliessend, so dass die\nrechtsanwendende Behörde nicht im Einzelfall gestützt auf den in Art. 11 Abs. 2 und\nArt. 12 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01; USG) verankerten\nVorsorgegrundsatz eine noch weitergehende Begrenzung verlangen kann. Der Erlass\nder Anlagegrenzwerte erfolgte gerade in der Absicht, im Interesse der Rechtssicherheit\nfestzulegen, was zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung erforderlich ist. Hält die\numstrittene Anlage die Anlagegrenzwerte ein, darf auf die Prüfung weiterer\nvorsorglicher Massnahmen grundsätzlich verzichtet werden (vgl. BGer 1A.62/2001 vom\n24. Oktober 2001).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/26\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.2. Der Inhaber einer Mobilfunkanlage muss der Behörde im\nBewilligungsverfahren ein Standortdatenblatt einreichen, das die aktuellen und\ngeplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage sowie Angaben über die\nvon der Anlage erzeugte Strahlung enthält (Art. 11 Abs. 2 lit. a und c NISV; vgl. dazu\nBGer 1C_661/2012 vom 5. September 2013 E. 2.3). Wird bei den technischen Daten\nder Anlage ein Winkelbereich anstatt eines fixen Winkels für die vertikale Senderichtung\neingetragen, muss die NIS-Berechnung unter Zugrundelegung der bezüglich der NIS-\nBelastung ungünstigsten Senderichtung innerhalb des gewählten Winkelbereichs\nerfolgen, d.h. in der Regel mit dem steilsten Winkel. Nur so kann sichergestellt werden,\ndass der Anlagegrenzwert in allen bewilligten Einstellungen der Anlage eingehalten wird\n(vgl. BGer 1A.57/2006 vom 6. September 2006 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung\nwerden bei der Beurteilung des Immissionsgrenzwerts nach Anhang 2 NISV die\nEmissionen aller Quellen hochfrequenter Strahlen zusammengerechnet, und es muss\ndeshalb grundsätzlich die Strahlung sämtlicher Mobilfunkanlagen in der Umgebung\nberücksichtigt werden. Das Bundesgericht hat aber gleichzeitig festgestellt, dass in\nFällen, wo der Immissionsgrenzwert mit Sicherheit eingehalten wird, auf eine detaillierte\nBerechnung der kumulierten Strahlung verzichtet werden darf (zum Ganzen BGer 1A.\n72/2004 vom 1. September 2004 E. 2.3.1). Auf überbauten Grundstücken genügt es,\nwenn die Anlagegrenzwerte an aktuell bestehenden OMEN eingehalten werden (vgl.\nUrteil 1C_148/2007 vom 15. Januar 2008, E. 2.2 mit Hinweisen).\n\n"}