{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2013-134_2014-11-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1336&type=1563347022&cHash=83e7edcb169d708dc302c83c66cd9908", "Checksum": "1f7f923db882b3028d154101e98ea381"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2013/134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710) Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher Nutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die tatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die Strahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das Qualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete Stichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für die Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und 78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und Technikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht unterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine geringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2013/134)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:31:17", "Checksum": "2cbbaf4e25238cc6a06d5a39d400185c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134\nRegeste:\nArt. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710) Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher Nutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die tatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die Strahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das Qualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete Stichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für die Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und 78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und Technikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht unterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine geringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2013/134).\n\nSendebereich (0 bis -4 Grad) aufweist als die beiden anderen Sektoren mit\nHauptstrahlrichtung 155° und 355° (0 bis -18 Grad). In der Stellungnahme des AFU\nvom 12. September 2013 wurde hierzu vermerkt, es sei davon auszugehen, dass die\nBeschwerdegegnerin 1 für alle drei Sektoren den vollen vertikalen Sendebereich von 0\nbis -18° nutzen möchte, dies jedoch beim 260°-Sektor wegen des OMEN (Ort mit\nempfindlicher Nutzung) Nr. 10 nicht realisierbar sei. Bereits ein vertikaler Sendebereich\nvon 0 bis -5° würde beim OMEN Nr. 10 eine rechnerische Überschreitung des\nAnlagegrenzwertes (vgl. dazu nachstehende E. 3.1) ergeben. Wie aus den\nAntennendiagrammen ersichtlich sei, würden die Antennen neben der\nHauptstrahlenkeule auch sogenannte Nebenkeulen aufweisen. Diese würden früher auf\nden Boden auftreffen als die Hauptkeule (nach rund 40 m bei 1800 MHz bzw. 50 m bei\n2100 MHz und 0° vertikaler Senderichtung). Bei einer vertikalen Senderichtung von\n-18° treffe die Hauptkeule nach ca. 90 m auf den Boden (act. G 9 Beilage Ziff. 2). Wenn\ndie Vorinstanz hieraus den Schluss zieht, wonach die Ausführungen der\nBeschwerdeführenden, dass die geplante Anlage nur zu 30 Prozent Wohnzone\nabdecke, unzutreffend sei (act. G 9 Ziff. II./2.5), so erscheint dies begründet, zumal die\nSendeleistung einer Antenne sich naturgemäss nicht auf bestimmte Zonen begrenzen\nlässt. Nicht ausgeschlossen ist, dass auch weitere Gebiete in den Sendebereich der\nAntenne gelangen. Dieser Zweck steht aber insbesondere unter Berücksichtigung des\nvorgesehenen Standorts der Antenne offensichtlich nicht im Vordergrund. Aus dem\nStandortdatenblatt (act. G 10/13 Beilage) ergibt sich eine Azimut-Ausrichtung der\neinzelnen Antennen in der Weise, dass in erster Linie das betroffene Quartier mit der\nMobilfunkdienstleistung beliefert wird. Deshalb ist insgesamt davon auszugehen, dass\ndie Antenne hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren\nfunktionellen Beziehung zum Ort steht, an dem sie errichtet werden soll, und in erster\nLinie dazu dient, Bauzonenland der Gemeinde X. abzudecken. Die weitere Feststellung\nder Vorinstanz, wonach eine Netzabdeckungskarte keine zwingend nötige Unterlage\nzur Beurteilung der Zonenkonformität darstelle und sich die erforderlichen Angaben\naus dem Standortdatenblatt ergeben würden (act. G 9 II./1.4), erweist sich insofern als\nbegründet, als wie erwähnt keine Pflicht zur Erbringung eines Bedürfnisnachweises\noder Prüfung von Alternativstandorten besteht (vorstehende E. 2.3.1). Für die\nAnordnung einer von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang\nbeantragten Expertise (Beschwerdeanträge Ziff. 7) fehlt es somit an einem Anlass. Mit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/26\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndem von den Beschwerdeführenden zitierten Urteil vom 24. August 2010 (B 2010/26)\nhatte das Verwaltungsgericht die dort streitige Angelegenheit wegen der nicht\nnachvollziehbaren unterschiedlichen Sendeleistung verschiedener Antennen und\nunzureichender Klärung der Senderichtung einer Antenne an die Vorinstanz\nzurückgewiesen. Den nach Vornahme von weiteren Abklärungen ergangenen\nabweisenden Rekursentscheid vom 16. Februar 2012 (Gesuchsbewilligung) bestätigte\ndas Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Januar 2013 (B 2012/46). Für den hier\nstreitigen Sachverhalt lässt sich aus diesen Urteilen nichts ableiten. Insbesondere mit\nBlick auf die erwähnten nachträglichen Darlegungen des AFU ist kein konkreter Anlass\nersichtlich, eine weitere Abklärung der Zonenkonformität anzuordnen.\n\n3.\n\n"}