{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2013-134_2014-11-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1336&type=1563347022&cHash=83e7edcb169d708dc302c83c66cd9908", "Checksum": "1f7f923db882b3028d154101e98ea381"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2013/134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710) Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher Nutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die tatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die Strahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das Qualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete Stichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für die Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und 78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und Technikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht unterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine geringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2013/134)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:31:17", "Checksum": "2cbbaf4e25238cc6a06d5a39d400185c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134\nRegeste:\nArt. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710) Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher Nutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die tatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die Strahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das Qualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete Stichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für die Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und 78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und Technikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht unterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine geringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2013/134).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/26\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStandort und Versorgungsgebiet sei ohne Weiteres als gegeben zu erachten, womit\nauch die Zonenkonformität der Anlage zu bejahen sei (act. G 3 S. 12). Die\nBeschwerdeführenden lassen einwenden, dass die geplante Anlage in erster Linie für\ndie Westumfahrung der Ortschaft X. und die Abdeckung der Hauptverkehrsachse in\nRichtung Y. und die Ortschaft Y. selbst bestimmt sei, gleichzeitig aber Wohngebiete\nmit Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen übermässig stark mit Strahlen\nbelaste. In solchen Fällen reiche es wegen des an sich nicht gewünschten Bezugs zur\numgebenden Wohnzone nicht, dass sich die Prüfung der Strahlenbelastung auf die\nEinhaltung der Grenzwerte gemäss Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender\nStrahlung (SR 814.710, NISV) beschränke. Auf der Karte mit Schulen und öffentlichen\nInstitutionen sei unter anderem nicht ersichtlich, dass im Einzugsgebiet der Antenne\n700 Schüler die Schule besuchen würden. Eine exaktere Kartendarstellung werde\ndaher zu den Akten gegeben (act. G 6 Ziff. 31-33 mit Kartenausschnitt, Beilage 4).\nErfahrungsgemäss werde die Installation von grossen Mobilfunkanlagen in reinen\nWohngebieten von Teilen der Bevölkerung zu Recht als Bedrohung bzw.\nBeeinträchtigung der Wohnqualität empfunden. Der angefochtene Entscheid verletze\ndas Anliegen der Betroffenen nach einer guten Wohnqualität, und es seien auch keine\nAlternativstandorte geprüft worden. Die Beurteilung des AFU habe sich ausschliesslich\nauf die technischen Vorgaben der Betreiberin beschränkt. Es fehle somit eine\nStandortbegründung, welche eine umfassende Interessenabwägung voraussetze. In\ndiesem Punkt habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend geklärt. Die\nBeschwerdeführenden hätten in den vorinstanzlichen Verfahren Alternativstandorte auf\nder Hochspannungsleitung bezeichnet (act. G 6 Ziff. 34-37 mit Hinweis auf Beilage 5).\nDie Senderichtung 260° sei ganz klar für die Westumfahrung der Ortschaft X. bestimmt\nund habe zum geplanten Antennenstandort keinen Bezug. Die Senderichtung 355° sei\nfür die Hauptverkehrsachse in Richtung Y. bestimmt und habe ebenfalls keinen Bezug\nzum geplanten Antennenstandort. Einzig der Senderichtung 155° könne ein Bezug zum\nAntennenstandort zugesprochen werden. Aber dort befänden sich Schulen und\nKindergärten, welche einem besonderen Schutz unterstehen würden und gemäss den\nAnstandsregeln der Technik gemieden werden sollten, selbst dann, wenn dort die\nStrahlungswerte eingehalten seien. Der Bezug zur Wohnzone, in welcher sich der\ngeplante Antennenstandort befinde, sei nur zu 30% gegeben. Im Übrigen würden sich\ndie erstellten Netzabdeckungskarten für eine Beurteilung der Zonenkonformität als\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/26\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nungenügend erweisen. Im Ergebnis erweise sich die Beurteilung der Vorinstanz, die\nAnlage sei zonenkonform, als falsch (act. G 6 Ziff. 38-43).\n\n2.3.\n\n"}