{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2013-134_2014-11-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1336&type=1563347022&cHash=83e7edcb169d708dc302c83c66cd9908", "Checksum": "1f7f923db882b3028d154101e98ea381"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2013/134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710) Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher Nutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die tatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die Strahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das Qualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete Stichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für die Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und 78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und Technikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht unterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine geringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2013/134)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:31:17", "Checksum": "2cbbaf4e25238cc6a06d5a39d400185c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134\nRegeste:\nArt. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710) Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher Nutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die tatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die Strahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das Qualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete Stichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für die Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und 78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und Technikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht unterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine geringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2013/134).\n\ne. Auf die Vorbringen der Parteien in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird,\nsoweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis\nAbs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die\nBeschwerdeführenden sind entweder Eigentümer oder Mieter von Liegenschaften im\nUmkreis von 700 m der geplanten Anlage; sie haben auch am vorinstanzlichen\nVerfahren teilgenommen. Sie sind zur Ergreifung des Rechtsmittels befugt (Art. 64 in\nVerbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Juli\n2013 (act. G 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 26.\nAugust 2013 (act. G 6) die formellen Voraussetzungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47\nAbs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\nDie Beschwerdeführenden lassen - ausschliesslich unter dem Titel der\nVerfahrenslegitimation - vorbringen, erfahrungsgemäss würden Grundeigentümer,\nderen Grundstücke sich in unmittelbarer Nähe von leistungsstarken Antennenanlagen\nbefänden, auf ihren Liegenschaften beträchtliche Werteinbussen erleiden (act. G 6 Ziff.\n7). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die materielle Frage der\nWerteinbusse, auf die im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden könnte (vgl.\ndazu Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid, act. G 3 S. 26, mit der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/26\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchlussfolgerung, dass Wertminderungen auf dem Zivilrechtsweg und nicht im\nöffentlichrechtlichen Verfahren geltend zu machen sind), nicht zur Diskussion stellen\nwollen.\n\n2.\n\n2.1. Mobilfunkantennen sind als Infrastrukturbauten in Bauzonen nicht generell und\nunabhängig von ihrem Verwendungszweck zulässig. Verlangt wird ein Bezug zu den\nZonenflächen, auf welchen sie erstellt werden sollen (Art. 22 Abs. 2 lit. a Bundesgesetz\nüber die Raumplanung; SR 700, RPG). Innerhalb der Bauzonen sind sie grundsätzlich\nzonenkonform, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer\nunmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden\nsollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken. Die Zonenkonformität einer\nMobilfunkantenne kann unter Umständen auch bejaht werden, wenn sie der\nAusstattung der Bauzone als Ganzem und nicht nur speziell dem in Frage stehenden\nBauzonenteil dient (BGer 1C_106/2010 vom 19. Oktober 2010, E. 4.3 mit Hinweisen auf\nBGE 133 II 353, E. 4.2 und 133 II 321, E. 4.3.2). Erforderlich ist lediglich der Nachweis,\ndass die Anlage der lokalen Versorgung dient, d.h. einen funktionellen Bezug zur\nWohnzone aufweist. Hierfür kann verlangt werden, dass die Anlage von ihren\nDimensionen und ihrer Leistungsfähigkeit her der in reinen Wohnzonen üblichen\nAusstattung entspricht, nicht dagegen, dass die Strahlung der Anlage an der\nZonengrenze haltmacht (was bereits physikalisch unmöglich wäre) bzw. nur gerade die\nWohnzone abdeckt (BGer 1C_449/2011 vom 19. März 2012, E. 5.4). In Art. 10 des\nBaugesetzes (sGS 731.1; BauG) sind die Zonen, welche mit einem Zonenplan\nausgeschieden werden können, abschliessend aufgezählt (B. Heer, St. Gallisches Bauund Planungsrecht, Bern 2003, S. 43). Nicht vorgesehen ist im st. gallischen Baurecht\nein Kaskadenmodell, gemäss welchem Mobilfunkantennen in erster Linie in den\nIndustrie- oder Gewerbezonen (1. Priorität) und in Zonen für öffentliche Bauten, in\ndenen stark und mässig störende Betriebe zulässig sind (2. Priorität) erstellt werden\nsollen (vgl. BGer 1C_51/2012 vom 21. Mai 2012, E. 5; BGE 138 II 173).\n\n2.2. Mit der in der Wohnzone W4 geplanten Mobilfunkanlage sollen die\numliegenden Wohnzonen mit Mobilfunkdiensten versorgt werden. Im angefochtenen\nEntscheid kam die Vorinstanz zum Schluss, ein funktionaler Zusammenhang zwischen\n\n"}