{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2013-134_2014-11-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1336&type=1563347022&cHash=83e7edcb169d708dc302c83c66cd9908", "Checksum": "1f7f923db882b3028d154101e98ea381"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2013/134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710) Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher Nutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die tatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die Strahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das Qualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete Stichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für die Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und 78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und Technikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht unterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine geringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2013/134)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:31:17", "Checksum": "2cbbaf4e25238cc6a06d5a39d400185c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134\nRegeste:\nArt. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710) Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher Nutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die tatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die Strahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das Qualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete Stichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für die Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und 78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und Technikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht unterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine geringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2013/134).\n\na. Gegen diesen Rekursentscheid liessen die vorerwähnten Personen durch\nRechtsanwalt lic. iur. Urs Hofstetter-Arnet, Luzern, am 1. Juli 2013 Beschwerde\nerheben mit folgenden Anträgen: Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid\nsei aufzuheben (Ziff. 1 und 2). Das Baugesuch sei abzuweisen und die Baubewilligung\nsei zu verweigern (Ziff. 3). Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/26\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzurückzuweisen (Ziff. 4). Es sei ein Augenschein durchzuführen (Ziff. 5). Eventuell habe\ndas Amt für Umwelt und Energie des Kantons St. Gallen (AFU) zu prüfen, ob die\nAnlagegrenzwerte der NISV an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN)\neingehalten seien. Dabei seien besonders die im Standortdatenblatt neu zu\ndeklarierenden Leistungen und die Winkelbegrenzungen (Tilts) sowie deren Kontrolle im\nmassgebenden Betrieb in die Prüfung miteinzubeziehen (Ziff. 6). Eventuell sei beim\nAFU ein Augenschein durchzuführen, an welchem den am Verfahren Beteiligten und\nden Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern vorgeführt werde, wie eine\nunangemeldete Stichprobenkontrolle in einem konkreten Fall durchgeführt werde\n(Datenleitungen zur Steuerzentrale der Betreiberin, notwendige Hard- und Software).\nDabei seien ohne Wissen der Antennenherstellerin in der Steuerzentrale der Betreiberin\nwesentliche Parameter (Erhöhung der Leistung, Änderung massgebender\nAbstrahlwinkel) so zu verändern, dass im Betrieb kurzfristig eindeutige\nGrenzwertüberschreitungen resultieren würden, um dadurch bestätigen zu lassen, dass\nsolche Grenzwertüberschreitungen tatsächlich registriert würden (Alarmierung) und\nfolglich die Tauglichkeit des QS-Systems plausibel erscheine (Ziff. 7). Eventuell sei eine\nExpertise anzuordnen über den Zeitbedarf und das technische Vorgehen bei\nÄnderungen von Werkeinstellungen in den Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiberinnen\nbei angemeldeten Stichprobenkontrollen (Ziff. 8). Den Beschwerdeführerinnen und\nBeschwerdeführern sei Gelegenheit zu geben, zu den Expertisen Stellung zu nehmen\n(Ziff. 9). Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin\n(Ziff. 11). In der Beschwerdebegründung vom 26. August 2013 beantragte der\nRechtsvertreter zusätzlich, es seien die Baugesuchspläne zum Bau des Hochhauses 1\nbeizuziehen und es sei eine Expertise anzuordnen, ob der Anlagegrenzwert der NISV\nan allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten sei, im Besonderen im\nStandortgebäude, in der Wohnung im 9. OG (Omen 02; neue Ziff. 6). Es sei eine\nExpertise anzuordnen zu den Grundlagen des Baugesuchs, namentlich zu den\nNetzabdeckungskarten sowie zur Zonenkonformität der Anlage (neue Ziff. 7).\n\nb. In der Vernehmlassung vom 16. September 2013 beantragte die Vorinstanz\nAbweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Darlegungen im\nangefochtenen Entscheid, reichte einen Mitbericht des AFU vom 12. September 2013\nein und nahm zu den Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden\nStellung (act. G 9).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/26\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc. Von der ihm am 19. September 2013 eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme\n(act. G 11) machte der Beschwerdegegner 2 keinen Gebrauch. Am 26. September\n2013 gab die Beschwerdebeteiligte unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid\nden Verzicht auf eine Vernehmlassung bekannt (act. G 12). In der Beschwerdeantwort\nvom 8. Oktober 2013 beantragte Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Marazzotta, Zürich, für\ndie Beschwerdegegnerin 1 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei,\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen einschliesslich Mehrwertsteuer zu Lasten der\nBeschwerdeführenden (act. G 13).\n\nd. Mit Replik vom 12. Dezember 2013 bestätigte der Rechtsvertreter der\nBeschwerdeführenden seine Anträge und Ausführungen (act. G 18).\n\n"}