{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2013-134_2014-11-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1336&type=1563347022&cHash=83e7edcb169d708dc302c83c66cd9908", "Checksum": "1f7f923db882b3028d154101e98ea381"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2013/134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710) Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher Nutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die tatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die Strahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das Qualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete Stichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für die Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und 78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und Technikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht unterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine geringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2013/134)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:31:17", "Checksum": "2cbbaf4e25238cc6a06d5a39d400185c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134\nRegeste:\nArt. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710) Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher Nutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die tatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die Strahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das Qualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete Stichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für die Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und 78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und Technikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht unterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine geringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2013/134).\n\na. D.K. ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 0000. Dieses liegt in der Wohnzone W4 und\nist mit einem 24.68 m hohen Hochhaus überbaut. In der näheren Umgebung befinden\nsich Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen mit den\nentsprechenden Nutzungen (Schule, Kindergarten, Alterswohnheim). Die Q. SA liess\ndurch die Z. AG im November 2008 bei der Gemeinde X. ein Gesuch um Erteilung einer\nBaubewilligung für eine Mobilfunkanlage auf dem Flachdach des Hochhauses auf\nGrundstück Nr. 0000 einreichen. Das Projekt umfasst drei GMS/UMTS-Antennen mit\neiner Sendeleistung von zweimal 3'600 Watt und einmal 2'600 Watt (ERP; WERP). Die\nHauptstrahlungsrichtungen der Antennen (in Grad von Norden) betragen 355 Grad, 155\nGrad und 260 Grad. Der Zugang zur Mobilfunkanlage soll über den Technikraum der\nLiftanlage des Hochhauses erfolgen. Antennenmast (6 m hoch, einschliesslich\nDachaufbau; vgl. act. G 10/13 Ansicht Süd 1:500) und Gebäude erreichen zusammen\neine Höhe von 30.68 m. Der Standort der Mobilfunkantenne ist an der südöstlichen\nEcke des 2.42 m hohen Liftaufbaus in der Mitte des Hochhaus-Flachdaches\nvorgesehen. Sodann sind zwei Technikbauten (Elektrokasten) von 0.62 m auf 1.56 m\nauf der Südseite des Liftaufbaus geplant (act. G 10/13 Beilagen).\n\nb. Am 24. März 2009 erliess der Gemeinderat X. eine Planungszone mit einem\ngenerellen Verbot, auf dem ganzen Gemeindegebiet eine Mobilfunkanlage zu errichten\nbis zur Abänderung des Baureglements in dem Sinn, dass die Erstellung von\nMobilfunkanlagen an eine nachvollziehbare Standortevaluation gebunden ist. Das\nerwähnte Baugesuch wurde mit Schreiben der Gemeinde X. vom 20. April 2009\nentsprechend sistiert (act. G 10/3 Beilagen). Den gegen den Entscheid des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/26\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGemeinderates vom 30. Juni 2009 erhobenen Rekurs hiess das Baudepartement des\nKantons St. Gallen mit Entscheid vom 22. Januar 2010 gut und hob die Planungszone\nauf. In den anschliessenden Rechtsmittelverfahren wurde der Rekursentscheid\nbestätigt (Urteil des Verwaltungsgerichts B 2010/33 vom 11. Mai 2010; bestätigt durch\ndas Bundesgericht).\n\nc. Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 liess die Q. SA der Bauverwaltung X. mitteilen, dass\nsie am Standort der Mobilfunkanlage gemäss Baugesuch festhalte. Das Amt für\nUmwelt und Energie (AFU) prüfte das Standortdatenblatt der Baugesuchstellerin und\nbestätigte mit Schreiben vom 18. Juli 2011 die Einhaltung der gesetzlich geforderten\nImmissions- und Anlagegrenzwerte (act. G 10/13 Beilagen). Innerhalb der öffentlichen\nAuflage des Baugesuchs wurden zahlreiche Einsprachen erhoben, welche die\nBaukommission X. mit Entscheid vom 3. September 2012 abwies, soweit sie darauf\neintrat. Sie erteilte die Baubewilligung und verfügte, dass die Mobilfunkantenne nach\nden Vorgaben des Rundschreibens des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) vom 16.\nJanuar 2006 betrieben werden müsse. Die Gesuchstellerin wurde verpflichtet, die\nMobilfunkanlage in ihr Qualitätssicherungssystem einzubinden. Im Weiteren ordnete\ndie Baukommission eine NIS-Abnahmemessung an den Orten mit empfindlicher\nNutzung (OMEN) Nr. 03, 06, 07, 08 und 10 an (act. G 10/3 Beilage). Gegen diesen\nEntscheid erhoben 45 Personen Rekurs beim Baudepartement (act. G 10/1). Dieses\nwies, nachdem es am 16. Januar 2013 einen Augenschein durchgeführt hatte (act. G\n10/24-26), mit Entscheid vom 10. Juni 2013 unter anderen die Rekurse von A. und\nT.G., K. und K.A., F. und R.B., K.D., J.F., A. und M.H., I.H., D.J., W.K., Ri.K., R.K., V.M.,\nB.M., D.M., H.N., G. und V.R., M. und C.S., A.S., H.T., E.V. sowie R.V. in\nöffentlichrechtlicher (act. G 2; Ziff. 1 Dispositiv) und privatrechtlicher Hinsicht (Art. 684\nZGB; act. G 2 Ziff. 4 Dispositiv) ab.\n\nB.\n\n"}