{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2013-134_2014-11-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1336&type=1563347022&cHash=83e7edcb169d708dc302c83c66cd9908", "Checksum": "1f7f923db882b3028d154101e98ea381"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2013/134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710) Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher Nutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die tatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die Strahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das Qualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete Stichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für die Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und 78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und Technikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht unterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine geringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2013/134)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:31:17", "Checksum": "2cbbaf4e25238cc6a06d5a39d400185c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.11.2014 2013/134\nRegeste:\nArt. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710) Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone W4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des Dachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher Nutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der Baubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der getroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die tatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu Tage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die Strahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das Qualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es vorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche Verhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete Stichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für die Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und 78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der Mobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht als technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und Technikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht unterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine geringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist nicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung zusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2013/134).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: 2013/134\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 11.11.2014\nEntscheiddatum: 11.11.2014\n\nUrteil Verwaltungsgericht, 11.11.2014\nArt. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 3, 4, 11 und 13 NISV (SR 814.710)\nBaurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer Bauzone (Wohnzone\nW4). Einhaltung des Anlage- und Emissionsgrenzwertes. Bestätigung der\nSchlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf eine Dämmung des\nDachaufgangs, welcher über das Treppenhaus (=Ort mit empfindlicher\nNutzung, OMEN) erreicht wird, verzichtet werden kann. Die der\nBaubewilligung zugrunde liegende Strahlungsprognose ist aufgrund der\ngetroffenen Annahmen naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet und die\ntatsächliche Situation wird erst nach Vornahme der Abnahmemessung zu\nTage treten. Fehlen von konkreten Anhaltspunkten, aufgrund welcher die\nStrahlungsprognose zum vornherein in Frage gestellt werden müsste. Das\nQualitätssicherungssystem (QS-System) genügt den Anforderungen an eine\nwirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung. Beim QS-System geht es\nvorab um die Einhaltung der bewilligten (und nicht um eine vorsorgliche\nVerhinderung der maximal möglichen) Sendeleistung. Unangemeldete\nStichprobenkontrollen erscheinen angesichts der konkreten Verhältnisse für\ndie Gewährleistung der Qualitätssicherung nicht erforderlich. Art. 77bis und\n78 BauG (sGS 731.1). Die Technikbauten auf dem Dach dienen der\nMobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses, weshalb sie nicht\nals technisch bedingte Dachaufbauten gelten können. Antenne und\nTechnikbauten sind den Höhenbestimmungen des Baureglementes nicht\nunterworfen. Die Anbringung von zwei Technikbauten stellt eine\ngeringfügige Erweiterung dar. Eine dadurch bewirkte Zweckänderung ist\nnicht dargetan. Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung\nzusätzlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Verstärkung der\nRechtswidrigkeit liegt insofern nicht vor, als Antenne und Technikbauten\nden Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterliegen\n(Verwaltungsgericht, B 2013/134).\n\nEntscheid vom 11. November 2014\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/26\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBesetzung\n\nPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder;\nGerichtsschreiber Schmid\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nA. und T.G.,\n\nK. und K.A.,\n\nF. und R.B.,\n\nK.D.,\n\nJ.F.,\n\nA. und M.H.,\n\nI.H.,\n\nD.J.,\n\nW.K.,\n\nRi.K.,\n\nR.K.,\n\nV.M.,\n\nB.M.,\n\nD.M.,\n\nH.N.,\n\nG. und V.R.,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/26\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nM. und C.S.,\n\nA.S.,\n\nH.T.,\n\nE.V.,\n\nR.V.,\n\nBeschwerdeführende,\n\nalle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Hofstetter-Arnet, Weggisgasse 29,\nPostfach 2930, 6002 Luzern,\n\ngegen\n\nBaudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.\nGallen,\n\nVorinstanz,\n\nQ. SA,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Marazzotta, Mühlebachstrasse 32,\nPostfach 769, 8024 Zürich,\n\nBeschwerdegegnerin 1,\n\nund\n\nD.K.,\n\nBeschwerdegegner 2,\n\nsowie\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/26\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBaukommission X.,\n\nBeschwerdebeteiligte,\n\nGegenstand\n\nBaubewilligung (Neubau Mobilfunkanlage, GS-Nr. 0000)\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA.\n\n"}