Unter diesen Umständen ist die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht als Missbrauch oder Ueberschreitung des Ermessens zu qualifizieren. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif; sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte