Fest steht weiter, dass die Eheleute keine gemeinsamen Kinder haben. Der Ehemann arbeitet im Kanton Baselland als Hilfsarbeiter in einer Metzgerei. Auch unter wirtschaftlichen bzw. arbeitsmarktlichen Aspekten besteht daher kein Grund, der die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Heimat verbracht, und es liegen keine Anhaltspunkte vor, inwiefern eine Rückkehr in die Heimat mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist.