Der Ehemann ist am 15. Dezember 2001 in die Schweiz eingereist und befindet sich somit weniger als vier Jahre in der Schweiz. Eine eheliche Gemeinschaft besteht nicht mehr. Der Beschwerdeführer hält selber fest, die Ehefrau sei aus der früheren Wohnung ausgezogen; sie habe einen neuen Freund und sei zu diesem gezogen. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde unterliegt es keinem Zweifel, dass der Ehewille der Ehefrau erloschen ist. Der Beschwerdeführer behauptet denn auch nicht, es bestünden Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft. Er hält in der Beschwerdeschrift denn auch fest, er sei mit einer neuen Freundin zusammen.