Ist beim Vorliegen bestimmter Umstände ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zulässig, so ist umso mehr auch die Verweigerung von deren Verlängerung gerechtfertigt (GVP 1998 Nr. 22). Bei Scheinehen wird nach der ständigen Praxis eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert (vgl. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte VerwGE B 2004/165 vom 7. April 2005 i.S. U.P.M. und B 2004/136 vom 2. Dezember 2004 i.S. M.B., zurzeit publiziert in: www.gerichte.sg.ch).