d) Nach Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG erlischt die Aufenthaltsbewilligung mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Als Erschleichen und damit als Widerrufsgrund gelten dabei auch Scheinehen (Spescha/ Sträuli, Handkommentar zum Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 42). Ist beim Vorliegen bestimmter Umstände ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zulässig, so ist umso mehr auch die Verweigerung von deren Verlängerung gerechtfertigt (GVP 1998 Nr. 22).