Diese Indizien berechtigen zur Annahme, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen ist. Diese Feststellung ist unabhängig von den Angaben der Ehefrau gegenüber dem Ausländeramt vom 28. Januar 2004, als die Ehefrau unmissverständlich festhielt, sie habe für die Eheschliessung einen Betrag von Fr. 25'000.-- erhalten und es sei von Anfang an nie ein Familienleben geplant gewesen. Aufgrund der zahlreichen Indizien ist es nicht zu beanstanden, dass das Ausländeramt diese Aussagen der Ehefrau als glaubwürdig einstufte.