Auffallend ist auch, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Befragung nicht angeben konnte, ob seine Ehefrau bereits einmal verheiratet war und ob sie Kinder hat. Selbst wenn die Ehegatten am Vorleben des Partners wenig Interesse haben, so ist das fehlende Wissen um solche Umstände ein starkes Indiz für eine Scheinehe. ee) Weiter steht fest, dass die Eheleute getrennte Wohnungen haben. Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1. Juni 2002 im Kanton Basel-Land und lebt dort in einer eigenen Wohnung. Auch in finanzieller Hinsicht besteht keine Gemeinschaftlichkeit.