dd) Während die Ehefrau festhielt, der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz im Dezember 2001 nicht mehr in der Türkei gewesen, sagte dieser aus, er sei im Februar 2003 in Budru bei seinen Eltern gewesen. Bei der zweiten Einvernahme erklärte er, er sei im August 2003 für vier Wochen in der Türkei gewesen. Dieser Widerspruch ist ebenfalls ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Eheleute keine Gemeinschaft pflegen. Auffallend ist auch, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Befragung nicht angeben konnte, ob seine Ehefrau bereits einmal verheiratet war und ob sie Kinder hat.