© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe zu Beginn nicht bloss zum Schein eingegangen wurde (BGE 127 II 56). c) Zu prüfen ist im folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei eine Scheinehe eingegangen.