Soweit der Beschwerdeführer beantragt, seine Ausweisung zu sistieren, ist das Begehren gegenstandslos. Der Beschwerdeführer wollte mit diesem Begehren verhindern, dass ihm während des Beschwerdeverfahrens eine neue Ausreisefrist angesetzt wird, wie dies in Ziff. 1b des Rekursentscheids angeordnet wurde. Bei hängigen Beschwerdeverfahren wird nach der ständigen Praxis der Ausländerbehörden in der Regel auf Vollstreckungsmassnahmen verzichtet, und der Beschwerdeführer konnte daher das vorliegende Verfahren in der Schweiz abwarten.