Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2005 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber wird in Erwägung gezogen: