C./ Mit Eingabe vom 20. Juni 2005 erhob G.K. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 13. Juni 2005 und die Verfügung des Ausländeramts vom 25. August 2004 seien aufzuheben, die Ausweisung sei zu sistieren, eventuell sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, es liege keine Scheinehe vor. Es sei einseitig nur auf die Aussagen der Ehefrau abgestellt worden. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.