Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. August 2005 Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Vorliegen einer Scheinehe bejaht bei einem mit einer Schweizerin verheirateten türkischen Staatsangehörigen. Selbst wenn die Ehe nicht als Scheinehe qualifiziert würde, wäre die Berufung auf die Ehe rechtsmissbräuchlich und die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Aufenthaltsdauer von weniger als vier Jahren in der Schweiz, des Fehlens einer ehelichen Gemeinschaft und der Kinderlosigkeit rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2005/111).