{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2005-111_2005-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4343&type=1563347022&cHash=8d1c4de405a9f253de406ff0e64940ae", "Checksum": "480cf9c6b39ef2da9fe0b4e90dadeac1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2005/111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.08.2005 2005/111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.08.2005 2005/111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.08.2005 2005/111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Vorliegen einer Scheinehe bejaht bei einem mit einer Schweizerin verheirateten türkischen Staatsangehörigen. Selbst wenn die Ehe nicht als Scheinehe qualifiziert würde, wäre die Berufung auf die Ehe rechtsmissbräuchlich und die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Aufenthaltsdauer von weniger als vier Jahren in der Schweiz, des Fehlens einer ehelichen Gemeinschaft und der Kinderlosigkeit rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2005/111)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:05:06", "Checksum": "e9eefb5e2de9ccffa5cd2d359a670fa6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.08.2005 2005/111\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Vorliegen einer Scheinehe bejaht bei einem mit einer Schweizerin verheirateten türkischen Staatsangehörigen. Selbst wenn die Ehe nicht als Scheinehe qualifiziert würde, wäre die Berufung auf die Ehe rechtsmissbräuchlich und die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Aufenthaltsdauer von weniger als vier Jahren in der Schweiz, des Fehlens einer ehelichen Gemeinschaft und der Kinderlosigkeit rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2005/111).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAusseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von\nFr. 2'000.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.\n\n3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– den Beschwerdeführer\n\n– die Vorinstanz\n\nam:\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nSoweit eine Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung\neiner Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b\nOG), kann gegen diesen Entscheid innert dreissig Tagen seit der Eröffnung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, eingereicht werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9\n"}