{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2005-111_2005-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4343&type=1563347022&cHash=8d1c4de405a9f253de406ff0e64940ae", "Checksum": "480cf9c6b39ef2da9fe0b4e90dadeac1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2005/111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.08.2005 2005/111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.08.2005 2005/111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.08.2005 2005/111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Vorliegen einer Scheinehe bejaht bei einem mit einer Schweizerin verheirateten türkischen Staatsangehörigen. Selbst wenn die Ehe nicht als Scheinehe qualifiziert würde, wäre die Berufung auf die Ehe rechtsmissbräuchlich und die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Aufenthaltsdauer von weniger als vier Jahren in der Schweiz, des Fehlens einer ehelichen Gemeinschaft und der Kinderlosigkeit rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2005/111)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:05:06", "Checksum": "e9eefb5e2de9ccffa5cd2d359a670fa6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.08.2005 2005/111\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Vorliegen einer Scheinehe bejaht bei einem mit einer Schweizerin verheirateten türkischen Staatsangehörigen. Selbst wenn die Ehe nicht als Scheinehe qualifiziert würde, wäre die Berufung auf die Ehe rechtsmissbräuchlich und die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Aufenthaltsdauer von weniger als vier Jahren in der Schweiz, des Fehlens einer ehelichen Gemeinschaft und der Kinderlosigkeit rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2005/111).\n\ncc) Die Ehefrau äusserte gegenüber der Polizei, nach der Trauung hätten sie und die\nbei der Hochzeit Anwesenden in der Wohnung einen Apéro eingenommen und Torte\ngegessen. Der Ehemann hielt dagegen fest, sie hätten im Migros-Restaurant etwas\ngetrunken. Verwandte der Ehefrau waren bei der Hochzeit nicht anwesend.\nOffensichtlich wurde auf grössere Festlichkeiten verzichtet. Hinzu kommt, dass keine\nengeren Beziehungen zu Bekannten und Verwandten des anderen Ehegatten gepflegt\nwerden. Dies sind ebenfalls Indizien für eine Scheinehe.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndd) Während die Ehefrau festhielt, der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die\nSchweiz im Dezember 2001 nicht mehr in der Türkei gewesen, sagte dieser aus, er sei\nim Februar 2003 in Budru bei seinen Eltern gewesen. Bei der zweiten Einvernahme\nerklärte er, er sei im August 2003 für vier Wochen in der Türkei gewesen. Dieser\nWiderspruch ist ebenfalls ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Eheleute keine\nGemeinschaft pflegen. Auffallend ist auch, dass der Beschwerdeführer bei der ersten\nBefragung nicht angeben konnte, ob seine Ehefrau bereits einmal verheiratet war und\nob sie Kinder hat. Selbst wenn die Ehegatten am Vorleben des Partners wenig\nInteresse haben, so ist das fehlende Wissen um solche Umstände ein starkes Indiz für\neine Scheinehe.\n\nee) Weiter steht fest, dass die Eheleute getrennte Wohnungen haben. Der\nBeschwerdeführer arbeitet seit 1. Juni 2002 im Kanton Basel-Land und lebt dort in\neiner eigenen Wohnung. Auch in finanzieller Hinsicht besteht keine\nGemeinschaftlichkeit.\n\nDiese Indizien berechtigen zur Annahme, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe\neingegangen ist. Diese Feststellung ist unabhängig von den Angaben der Ehefrau\ngegenüber dem Ausländeramt vom 28. Januar 2004, als die Ehefrau\nunmissverständlich festhielt, sie habe für die Eheschliessung einen Betrag von Fr.\n25'000.-- erhalten und es sei von Anfang an nie ein Familienleben geplant gewesen.\nAufgrund der zahlreichen Indizien ist es nicht zu beanstanden, dass das Ausländeramt\ndiese Aussagen der Ehefrau als glaubwürdig einstufte.\n\nd) Nach Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG erlischt die Aufenthaltsbewilligung mit dem Ablauf der\nBewilligungsfrist. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG kann die Aufenthaltsbewilligung\nwiderrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches\nVerschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Als Erschleichen und damit als\nWiderrufsgrund gelten dabei auch Scheinehen (Spescha/ Sträuli, Handkommentar zum\nAusländerrecht, Zürich 2001, S. 42). Ist beim Vorliegen bestimmter Umstände ein\nWiderruf der Aufenthaltsbewilligung zulässig, so ist umso mehr auch die Verweigerung\nvon deren Verlängerung gerechtfertigt (GVP 1998 Nr. 22). Bei Scheinehen wird nach\nder ständigen Praxis eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert (vgl.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerwGE B 2004/165 vom 7. April 2005 i.S. U.P.M. und B 2004/136 vom 2. Dezember\n2004 i.S. M.B., zurzeit publiziert in: www.gerichte.sg.ch).\n\ne) Selbst wenn die Ehe nicht als Scheinehe qualifiziert würde, wäre die Verweigerung\nder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtmässig.\n\nDer Ehemann ist am 15. Dezember 2001 in die Schweiz eingereist und befindet sich\nsomit weniger als vier Jahre in der Schweiz. Eine eheliche Gemeinschaft besteht nicht\nmehr. Der Beschwerdeführer hält selber fest, die Ehefrau sei aus der früheren Wohnung\nausgezogen; sie habe einen neuen Freund und sei zu diesem gezogen. Aufgrund der\nAusführungen in der Beschwerde unterliegt es keinem Zweifel, dass der Ehewille der\nEhefrau erloschen ist. Der Beschwerdeführer behauptet denn auch nicht, es bestünden\nAnhaltspunkte für eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft. Er hält in der\nBeschwerdeschrift denn auch fest, er sei mit einer neuen Freundin zusammen. In\nobjektiver Hinsicht ist daher die Berufung des Beschwerdeführers auf die nur noch\nformell bestehende Ehe als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.\n\nFest steht weiter, dass die Eheleute keine gemeinsamen Kinder haben. Der Ehemann\narbeitet im Kanton Baselland als Hilfsarbeiter in einer Metzgerei. Auch unter\nwirtschaftlichen bzw. arbeitsmarktlichen Aspekten besteht daher kein Grund, der die\nVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat den\nweitaus grössten Teil seines Lebens in der Heimat verbracht, und es liegen keine\nAnhaltspunkte vor, inwiefern eine Rückkehr in die Heimat mit überdurchschnittlichen\nSchwierigkeiten verbunden ist.\n\nUnter diesen Umständen ist die Verweigerung der Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung nicht als Missbrauch oder Ueberschreitung des Ermessens zu\nqualifizieren. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf\neinzutreten ist.\n\n3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif; sGS\n941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen.\n\n"}