{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2005-111_2005-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4343&type=1563347022&cHash=8d1c4de405a9f253de406ff0e64940ae", "Checksum": "480cf9c6b39ef2da9fe0b4e90dadeac1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2005/111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.08.2005 2005/111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.08.2005 2005/111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.08.2005 2005/111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Vorliegen einer Scheinehe bejaht bei einem mit einer Schweizerin verheirateten türkischen Staatsangehörigen. Selbst wenn die Ehe nicht als Scheinehe qualifiziert würde, wäre die Berufung auf die Ehe rechtsmissbräuchlich und die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Aufenthaltsdauer von weniger als vier Jahren in der Schweiz, des Fehlens einer ehelichen Gemeinschaft und der Kinderlosigkeit rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2005/111)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:05:06", "Checksum": "e9eefb5e2de9ccffa5cd2d359a670fa6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.08.2005 2005/111\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Vorliegen einer Scheinehe bejaht bei einem mit einer Schweizerin verheirateten türkischen Staatsangehörigen. Selbst wenn die Ehe nicht als Scheinehe qualifiziert würde, wäre die Berufung auf die Ehe rechtsmissbräuchlich und die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Aufenthaltsdauer von weniger als vier Jahren in der Schweiz, des Fehlens einer ehelichen Gemeinschaft und der Kinderlosigkeit rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2005/111).\n\na) Der Ausländer hat nach Art. 4 ANAG grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung\neiner Aufenthaltsbewilligung. Eine Ausnahme besteht, wenn er nahe Verwandte mit\ngesichertem Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. In diesem Fall kann er sich auf den\nin Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt\nEMRK) verankerten Anspruch auf Schutz des Familienlebens berufen. Hinsichtlich\nausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern ist dieser Anspruch in Art. 7 Abs. 1\nANAG geregelt. Nach dieser Bestimmung hat der ausländische Ehegatte einer\nSchweizer Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung. Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht kein solcher Anspruch, wenn\ndie Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und\nNiederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAusländer zu umgehen. Diese Bestimmung ist dem früheren Art. 120 Ziff. 4 ZGB\nbetreffend die sogenannte Bürger-rechtsehe nachgebildet, welcher mit der Revision\ndes Bürgerrechtsgesetzes (SR 141.0) vom 23. März 1990 seine Grundlage verloren hat\nund aufgehoben wurde. Dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers wurde\nim revidierten Art. 7 Abs. 1 ANAG ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung eingeräumt. Da die Gefahr, diese Vorschrift könnte durch\nEingehung einer blossen Scheinehe umgangen werden, in gleicher Weise besteht wie\nim Falle des früheren Bürgerrechtserwerbs durch Heirat, wurde für solche\n\"Aufenthalts-\" bzw. \"Niederlassungsehen\" in Art. 7 Abs. 2 ANAG ein ähnlicher\nMissbrauchstatbestand geschaffen, wie er in Art. 120 Ziff. 4 ZGB für die früheren\nBürgerrechtsehen vorgesehen war (BGE 122 II 294 mit Hinweisen).\n\nb) Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen die Anforderungen an den\nNachweis einer Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe umschrieben. Es erwog, der\nNachweis, dass die Ehe zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und\nNiederlassung der Ausländer geschlossen wurde und nicht der Begründung einer\nLebensgemeinschaft diene, sei in der Regel nicht direkt zu erbringen und könne nur\ndurch Indizien geführt werden. Solche Indizien seien etwa darin zu erblicken, dass dem\nAusländer die Wegweisung gedroht habe, etwa weil er ohne Heirat keine\nAufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre.\nSodann könnten die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie die\nTatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen hätten,\nfür das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe sprechen. Umgekehrt könne aus einer\ngewissen Zeit des Zusammenlebens und des Unterhalts intimer Beziehungen nicht\nohne weiteres abgeleitet werden, es sei eine wirkliche Lebensgemeinschaft gewollt\ngewesen. Ein solches Verhalten könne auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörde zu\ntäuschen (BGE 122 II 295 mit Hinweisen auf Literatur und Judikatur). Wenn aber nicht\ngenügend Anhaltspunkte bestehen, die auf eine Scheinehe hindeuten, so dürfe nicht\neinzig aufgrund dieser ungenügenden Anhaltspunkte die Berufung auf eine bestehende\nEhe als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (BGE 123 II 49 ff.). Demgegenüber\nhandelt jedoch der Ausländer rechtsmissbräuchlich, welcher sich im\nfremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht oder\naufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, dem Ausländer eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe zu Beginn\nnicht bloss zum Schein eingegangen wurde (BGE 127 II 56).\n\nc) Zu prüfen ist im folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, der\nBeschwerdeführer sei eine Scheinehe eingegangen.\n\nWie erwähnt, ist dabei in erster Linie auf objektive Indizien abzustellen. Im vorliegenden\nFall wurden die Eheleute im Verfahren vor dem Ausländeramt eingehend befragt. Auf\neine nochmalige Befragung kann daher verzichtet werden. Der Beschwerdeführer\nmacht im wesentlichen geltend, es sei zu Unrecht auf die Aussagen seiner Ehefrau\nabgestellt worden.\n\naa) Fest steht, dass der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger ohne die\nEheschliessung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der\nSchweiz erlangt hätte. Dies bildet ein Indiz für eine Scheinehe.\n\nbb) Der Beschwerdeführers hat nach eigener Darstellung seine derzeitige Ehefrau im\nSommer 2000 in Antalya während eines Ferienaufenthalts kennen gelernt. In der Folge\nwill er nur noch brieflichen Kontakt mit ihr gehabt haben. Am 15. Dezember 2001 reiste\ner in die Schweiz mit der Absicht, N. zu heiraten. Der Entschluss zur Heirat kam somit\nnur nach wenigen gemeinsam verbrachten Tagen zustande. Zudem hatten die Eheleute\nerhebliche Sprachschwierigkeiten. Die Ehefrau sagte aus, sie hätten nicht gut\ntelefonieren können, da der Ehemann die deutsche Sprache nicht verstanden habe.\nFolglich hätten sie einander geschrieben, wobei ein Kollege des Ehemannes übersetzt\nhabe. Diese Umstände, insbesondere die kurze Bekanntschaftszeit vor der Heirat, sind\nebenfalls als Indizien für eine Scheinehe zu betrachten.\n\n"}