{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2005-111_2005-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4343&type=1563347022&cHash=8d1c4de405a9f253de406ff0e64940ae", "Checksum": "480cf9c6b39ef2da9fe0b4e90dadeac1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2005/111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.08.2005 2005/111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.08.2005 2005/111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.08.2005 2005/111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Vorliegen einer Scheinehe bejaht bei einem mit einer Schweizerin verheirateten türkischen Staatsangehörigen. Selbst wenn die Ehe nicht als Scheinehe qualifiziert würde, wäre die Berufung auf die Ehe rechtsmissbräuchlich und die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Aufenthaltsdauer von weniger als vier Jahren in der Schweiz, des Fehlens einer ehelichen Gemeinschaft und der Kinderlosigkeit rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2005/111)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:05:06", "Checksum": "e9eefb5e2de9ccffa5cd2d359a670fa6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.08.2005 2005/111\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Vorliegen einer Scheinehe bejaht bei einem mit einer Schweizerin verheirateten türkischen Staatsangehörigen. Selbst wenn die Ehe nicht als Scheinehe qualifiziert würde, wäre die Berufung auf die Ehe rechtsmissbräuchlich und die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Aufenthaltsdauer von weniger als vier Jahren in der Schweiz, des Fehlens einer ehelichen Gemeinschaft und der Kinderlosigkeit rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2005/111).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: 2005/111\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 16.08.2005\nEntscheiddatum: 16.08.2005\n\nUrteil des Verwaltungsgerichts vom 16. August 2005\nAusländerrecht, Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Vorliegen einer Scheinehe\nbejaht bei einem mit einer Schweizerin verheirateten türkischen\nStaatsangehörigen. Selbst wenn die Ehe nicht als Scheinehe qualifiziert\nwürde, wäre die Berufung auf die Ehe rechtsmissbräuchlich und die\nVerweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der\nAufenthaltsdauer von weniger als vier Jahren in der Schweiz, des Fehlens\neiner ehelichen Gemeinschaft und der Kinderlosigkeit rechtmässig\n(Verwaltungsgericht, B 2005/111).\n\nAnwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf,\nlic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nG.K.,\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nJustiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen,\n\nOberer Graben 32, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ G.K., geboren 1967, ist türkischer Staatsangehöriger. Er hatte 1991 seine Landsfrau\nG.A. geheiratet. 1993 wurde ein Sohn geboren. Am 26. Juni 2001 wurde die Ehe\ngeschieden. Am 10. Januar 2002 gebar die Ex-Ehefrau einen zweiten Sohn.\n\nAm 15. Dezember 2001 reiste G.K. mit einem Besuchervisum auf Einladung der in St.\nGallen wohnhaften Schweizer Staatsangehörigen N., geboren 1969, in die Schweiz ein.\nAm 3. Januar 2002 beantragte N. eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwecks\nVorbereitung der Heirat. Am 22. April 2002 heirateten N. und G.K. in St. Gallen. In der\nFolge wurde dem Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des\nFamiliennachzugs erteilt, welche am 20. Dezember 2002 bis 17. Januar 2004 verlängert\nwurde.\n\nMit Verfügung vom 25. August 2004 wies das Ausländeramt das Begehren um\nVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab mit der Begründung, es liege eine\nScheinehe vor.\n\nB./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob G.K. durch seinen Rechtsvertreter\nRekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 13. Juni 2005\nabgewiesen wurde.\n\nC./ Mit Eingabe vom 20. Juni 2005 erhob G.K. Beschwerde beim Verwaltungsgericht\nmit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 13. Juni 2005 und die Verfügung des\nAusländeramts vom 25. August 2004 seien aufzuheben, die Ausweisung sei zu\nsistieren, eventuell sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, es liege\nkeine Scheinehe vor. Es sei einseitig nur auf die Aussagen der Ehefrau abgestellt\nworden. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich,\nin den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2005 unter Hinweis auf\ndie Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der\nBeschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeschrift vom 20. Juni 2005\nentspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1\nin Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\nSoweit der Beschwerdeführer beantragt, seine Ausweisung zu sistieren, ist das\nBegehren gegenstandslos. Der Beschwerdeführer wollte mit diesem Begehren\nverhindern, dass ihm während des Beschwerdeverfahrens eine neue Ausreisefrist\nangesetzt wird, wie dies in Ziff. 1b des Rekursentscheids angeordnet wurde. Bei\nhängigen Beschwerdeverfahren wird nach der ständigen Praxis der Ausländerbehörden\nin der Regel auf Vollstreckungsmassnahmen verzichtet, und der Beschwerdeführer\nkonnte daher das vorliegende Verfahren in der Schweiz abwarten.\n\n2./ Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer\n(SR 142.20, abgekürzt ANAG) entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der\ngesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen\nüber die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung.\n\n"}