5./ Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 5'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- ist anzurechnen. Die Beschwerdeführer haften solidarisch (Art. 96bis VRP). Die Gebühr ist gesamthaft bei Thomas B.-S., K., zu erheben. Die Beschwerdeführer können keine ausseramtliche Entschädigung beanspruchen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.